25. April 2025 von Hartmut Fischer
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Schadenersatzanspruch gegenüber WEG-Verwalter?

Schadenersatzanspruch gegenüber WEG-Verwalter?

© Ecaterina Tolicova / Vecteezy

25. April 2025 / Hartmut Fischer

Führt der Fehler eines Verwalters zu einer Klage, haben die Wohnungseigentümer keinen Schadenersatzanspruch gegen ihn. Auch wenn es zur Erhebung einer Sonderumlage kommt, entsteht bei den Eigentümern kein Schaden, sondern ausschließlich bei der Gemeinschaft. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 6.3.2025 (Aktenzeichen 2-13-S-7924).

Schadenersatz für Sonderumlage von über 40.000 Euro

Zu dem Verfahren kam es, weil eine Anfechtungsklage gegen diverse Beschlüsse der Eigentümerversammlung erfolgreich war. Die unterlegene Wohnungseigentümergemeinschaft musste deshalb Prozesskosten von mehr als 40.000 € zahlen. Um diese Kosten zu decken, musste die Gemeinschaft eine Sonderumlage erheben. Daraufhin machten einige Wohnungseigentümer Schadenersatzanspruch gegenüber dem Verwalter geltend. Sie konnten sich aber vor dem Amtsgericht Offenbach durchsetzen. Gegen die Klageablehnung richtete sich die Berufung der Wohnungseigentümer.

Schadenersatzanspruch auch vom Landgericht verneint

Doch auch das Landgericht Frankfurt/Main wies die Klage der Wohnungseigentümer ab. Sie hätten keinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Verwalter. Ihnen sei kein Schaden entstanden. Der Schaden liege bei der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Schuldnerin der Prozesskosten ist. Dieser Schaden der Wohnungseigentümergemeinschaft würde auch nicht zu einem Schaden der einzelnen Wohnungseigentümer, wenn eine Sonderumlage zur Finanzierung der Prozesskosten erhoben werden musste.

Schadenersatzanspruch kann von Wohneigentümergemeinschaft geltend gemacht werden

Das Landesgericht wies aber ausdrücklich darauf hin, dass die Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft verlangen können, den dort bestehenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Sollte sich die Gemeinschaft weigern, Schadensersatzanspruch vom Verwalter zu verlangen, können die Wohnungseigentümer per Beschlussersetzungsklage dies erzwingen. Unter Umständen können Sie dann auch zur Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs ermächtigt werden. Außerdem wäre es möglich, dass die Gemeinschaft die Ansprüche gegenüber dem Verwalter an die Eigentümer abtritt.


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