19. Dezember 2019 von Hartmut Fischer
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Unterbrochene Gasversorgung

Unterbrochene Gasversorgung

19. Dezember 2019 / Hartmut Fischer

Wird die Gasversorgung in einer Mietwohnung unterbrochen, muss der Vermieter für die Beseitigung des Schadens sorgen. Informiert er den Mieter über den Zeitraum, in dem der Schaden beseitigt wird, hat er diesen Rahmen auch einzuhalten. Wird der Zeitraum überschritten, ohne dass die Mieter über die Gründe der Verzögerung und einen neuen Termin zur Fertigstellung informiert wurden, kann der Mieter eine einstweilige Verfügung beantragen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 09.09.2019 (Aktenzeichen 65 T 66/19).

Folgender Fall lag dem Verfahren zugrunde: In einem Wohnhaus fiel die Gasversorgung aus. Die in dem Haus wohnenden Mieter konnten deshalb weder heizen noch kochen. Auch die Versorgung mit warmen Wasser fiel durch den Schaden aus.

Der Vermieter informierte seine Mieter, dass die Gasversorgung in zwei bis maximal drei Wochen wiederhergestellt werde. Für die Zeit des Gasuausfalls stellte er den Mietern elektrische Kochplatten zur Verfügung. Auf dem Dachboden richtete er provisorische Duschen ein.

Nach drei Wochen war die Gasversorgung jedoch nicht wiederhergestellt. Wie lange es nun noch dauern würde, bis die Mietwohnungen wieder mit Gas versorgt würden, hatte der Vermieter nicht mitgeteilt. Daraufhin beantragte ein Mieter beim zuständigen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, die Gasversorgung wiederherstellen zu lassen.  Das zuständige Amtsgericht gab dem Antrag statt. Das Landgericht Berlin bestätigte diese Entscheidung.

In der Begründung seines Beschlusses führte das Landgericht aus, dass der Mieter Anspruch auf einen mangelfreien Mietgebrauch der Wohnung habe (§ 535 Abs. 1 BGB). Da die Gasversorgung bereits seit drei Wochen unterbrochen war, habe auch Eilbedürftigkeit bestanden. Ob der Vermieter Schritte zur Behebung des Schadens eingeleitet habe, ließ das Gericht außer Betracht. Entscheidend sei, dass der Vermieter die Gasversorgung im angekündigten Zeitraum nicht wiederhergestellt habe und die Mieter nicht absehen konnten, wann sie wieder mit Gas versorgt würden. Hätte der Vermieter rechtzeitig über Verzögerungen bei den Arbeiten informiert, wäre die Einstweilige Verfügung vermeidbar gewesen.

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