18. März 2019 von Hartmut Fischer
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WEG: Ist Zweitbalkon eine Modernisierungsmaßnahme?

WEG: Ist Zweitbalkon eine Modernisierungsmaßnahme?

18. März 2019 / Hartmut Fischer

Will die Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich an die Wohnungen zweite Balkone anbringen, handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme nach § 22 Absatz 2 WEG. Dies gilt zumindest dann, wenn die neuen Balkone größer als die alten sind und zum Garten hin ausgerichtet sind. Dies hat zur Folge, dass für den Balkonanbau kein einstimmiger Beschluss notwendig ist. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Frankfurt in einem Urteil vom 12.11.2018 (Aktenzeichen 2-09 S 34/18).

In dem Verfahren ging es um einen Beschluss einer Wohneigentümerversammlung, die sogenannte Vorstellbalkone an der Westseite des Wohnhauses anbringen wollte. Die neuen Balkone waren dann zum Garten der Anlage hin ausgerichtet. Der Beschluss wurde mit einer qualifizierten Mehrheit gefasst. Es hatten also mehr als die Hälfte der Wohnungseigentümer zugestimmt.

Ein Eigentümer war damit jedoch nicht einverstanden. Er verwies darauf, dass die Wohnungen bereits mit Balkonen (an der Ostseite) ausgestattet seien. Zusätzliche Balkone hielt er für überflüssig. In seinen Augen handelte es sich bei der Anbringung weiterer Balkone um eine Luxusmaßnahme. Hierfür sei aber ein einstimmiger Beschluss der Versammlung notwendig. Aus diesen Gründen klagte er gegen den gefassten Beschluss.

Er konnte sich jedoch vor dem Amtsgericht nicht durchsetzen und ging in Berufung vor das Landgericht Frankfurt/Main. Doch auch dort hatte er keinen Erfolg. Das Landgericht bestätigte die Bewertung des Amtsgerichts. Dieses hatte festgestellt, dass es sich bei der Anbringung der zusätzlichen Balkone um eine Modernisierungsmaßnahme handele, mit der der Gebrauchswert des gemeinschaftlichen Eigentums verbessert werde. Denn die neuen Balkone seien größer und zur Westseite ausgerichtet. Dies erhöhe den Erholungsfaktor der Wohnungen und biete größere Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten als die bereits vorhandenen kleineren Balkone. Das Amtsgericht verwies in diesen Zusammenhang auf § 22 Abs. 2 WEG in Verbindung mit § 555 b Nr. 4 BGB.


22 Abs. 2 WEG: Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die der Modernisierung entsprechend § 555b Nummer 1 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. Die Befugnis im Sinne des Satzes 1 kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

555b BGB (Auszug): Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, …
… 4) durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird …


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