24. Mai 2022 von Hartmut Fischer
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WEG: Klagerecht der Eigentümer

WEG: Klagerecht der Eigentümer

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24. Mai 2022 / Hartmut Fischer

Seit der WEG-Reform hat ein Wohnungseigentümer kein direktes Klagerecht gegenüber anderen Eigentümern, wenn er die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung durchsetzen will. Dieses Recht steht ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. So entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 28.01.2022 (Aktenzeichen V ZR 86/21).

Widerstand gegen umbaumassnahmen

Auslöser der gerichtlichen Auseinandersetzung war der Plan des Eigentümers einer Parterre-Wohnung, einen Durchbruch von der Wohnung zu den Kellerräumen zu schaffen. In den Kellerräumen wollte er unter anderem Fremdenzimmer schaffen, die direkten Zugang zur Terrasse hätten. Ein anderer Wohnungseigentümer in der Wohnanlage wollte dies verhindern und klagte deshalb auf Unterlassung.

landgericht bestreitet klagerecht

Die Klage hatte aber weder vor dem Amtsgericht noch vor dem Landgericht Frankfurt/Main Erfolg. Das Landgericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass der Kläger keinen Anspruch geltend machen könne. Der Kläger wollte sich damit nicht zufriedengeben. Er legte Revision vor dem Bundesgerichtshof ein.

bgh bestätigt entscheidung des landgerichts

Doch auch der BGH gab dem Landgericht recht. Die Richter verwiesen auf die WEG-Reform. Danach kann von einem Wohnungseigentümer oder seinem Mieter keine Unterlassung wegen einer zweckwidrigen Nutzung gegenüber einem anderen Eigentümer verlangt werden. Der Unterlassungsanspruch liege nun ausschließlich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 9a Abs. 2 WEG).

Weigere sich die Gemeinschaft, gegen die zweckwidrige Nutzung einzuschreiten, könne der Kläger unter Umständen eine Beschlussersetzungsklage anstrengen und so die Wohneigentümergemeinschaft zum Handeln zwingen.

Anders ist die Situation, wenn das Sondereigentum des Klägers direkt betroffen ist. Dann hat der Betroffene weiterhin ein individuelles Klagerecht.

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