1. Juli 2022 von Hartmut Fischer
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Wohngemeinschaft: Keine Zustimmung zum Mieterwechsel?

Wohngemeinschaft: Keine Zustimmung zum Mieterwechsel?

© nitpicker / shutterstock

1. Juli 2022 / Hartmut Fischer

vWird ein Mietvertrag mit mehreren Mietern geschlossen, die eine Wohngemeinschaft bilden wollen, ergibt sich hieraus noch keine Verpflichtung des Vermieters, dem Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinschaft zuzustimmen. Wird diese Frage nicht im Mietvertrag geklärt, muss im Einzelfall individuell geprüft werden, ob ein Anspruch seitens der Wohngemeinschaft besteht. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 27.4.2022 (Aktenzeichen VIII ZR 304/21).

Mieter einer WG wechseln häufig

Im vorliegenden Fall klagten die Mieter einer 7-Zimmerwohnung gegen ihren Vermieter. Die Mieter hatten die Wohnung gemeinsam angemietet, wobei klar war, dass sie eine Wohngemeinschaft gründen wollten. Im Laufe des Mietverhältnisses kam es immer wieder zu Wechseln innerhalb der Wohngemeinschaft.

vermieter weigert sich, wechsel zuzustimmen

Als wieder vier Mieter die Gemeinschaft verlassen wollten, weigerte sich der Vermieter dem erneuten Austausch von Mietern zuzustimmen. Mit ihrer Klage wollten die Mieter nun den Vermieter zwingen, diesem Wechsel zuzustimmen.

mieter klagen gegen vermieter

Vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg konnten sie sich auch mit ihrer Klage durchsetzen. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht unterlagen sie jedoch. Das Gericht stellte fest, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, dem Mieterwechsel innerhalb einer Wohngemeinschaft zuzustimmen. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass dem Mieter bewusst war, dass die Mieter eine Wohngemeinschaft gründen wollten. Gegen diese Entscheidung legten die Mieter Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

bgh: ohne vertragregelung keine zustimmungspflicht

Der BGH schloss sich der Meinung des Landgerichts an. Mieter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters, einzelne Mieter auszutauschen. Wenn diese Frage im Mietvertrag nicht geklärt ist, muss individuell geprüft werden, ob aufgrund der Erklärungen zum Mietvertrag ein Anspruch entstanden ist.

vermieter muss nicht mit häufigem wechsel rechnen

Es spielt keine Rolle – so der BGH – dass der Vermieter beim Abschluss wusste, dass eine Wohngemeinschaft gebildet werden sollte. Es genügte dem Gericht nicht, dass ein Mietvertrag mit mehreren Personen geschlossen wurde. Dies allein reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Mieterwechsel zu begründen. Hierzu bedarf es konkreter Anhaltspunkte. Allgemein ist nach Meinung der Richter in einer Wohngemeinschaft nicht mit häufigen Wechseln zu rechnen. Der Vermieter kann davon ausgehen, dass die Mieter ihre Wohngemeinschaft auf Dauer anlegen. Er kann auch eine gewisse Konstanz bei der Zusammensetzung der WG erwarten. Diese Konstanz war aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.

alter der mieter – kein argument

Dass die Wohnung von jüngeren männlichen Personen (25 bis 34 Jahre) angemietet wurde, lässt nicht darauf schließen, dass der Zusammenschluss nur vorübergehend geplant ist. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass der Fall anders beurteilt werden könne, wenn die Wohnung an Studierende vermietet würde und dem Vermieter dies bei Abschluss des Vertrages bewusst war.

zustimmung in der vergangenheit ist ein entgegenkommen

Dass der Vermieter bereits mehrmals einem Mieterwechsel zustimmte, war nach Ansicht des Gerichts nicht von Belang. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass er grundsätzlich Mieterwechsel zustimme. Die Zustimmung in der Vergangenheit sei lediglich ein Entgegenkommen des Vermieters.

Schließlich stellte das Gericht außerdem fest, dass sich die Mieter weder auf das Gebot zur Rücksichtnahme noch auf Treu und Glauben berufen können.


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