Bogen rund

Unerlaubte Hilfe bei der Steuererklärung

Das kann teuer werden


Das deutsche Steuerrecht ist komplex – da sind sich viele einig. Doch mit der Hilfe in Steuersachen von Freunden oder Familie begibt man sich womöglich auch aufs Glatteis. Denn unerlaubte Hilfe bei der Steuererklärung steht sogar unter Strafe. Von wem Sie Hilfe annehmen dürfen und wem Sie selbst helfen dürfen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Kurz & knapp

  • Nur bestimmte Berufsgruppen dürfen Steuerberatung anbieten und Steuererklärungen für Dritte erstellen
  • Für unerlaubte Hilfe bei der Steuererklärung drohen hohe Bußgelder
  • Dennoch dürfen Sie auch weiterhin nahen Angehörigen bei der Steuererklärung helfen

Wer darf mir bei der Steuererklärung helfen?

Das Finanzamt sieht die Hilfe bei der Steuererklärung mit kritischem Auge. Grund hierfür sind die Regelungen des Steuerberatungsgesetzes: Eine Hilfeleistung darf bei der Steuererklärung ausschließlich von Personen und Vereinigungen erbracht werden, die hierzu ausdrücklich befugt sind. Diese sind

  • Steuerberater
  • Lohnsteuerhilfevereine
  • Rechtsanwälte
  • Wirtschaftsprüfer
  • vereidigte Buchprüfer

Alle anderen Personen und Vereinigungen dürfen keine steuerlichen Hilfeleistungen erbringen. Anderenfalls handelt es sich um unerlaubte Hilfe.

Steuererklärung abgeben? Welche Fristen dabei gelten, erfahren Sie in unserem Beitrag Fristen & Termine.

Wann ist meine Hilfe erlaubt?

Ist nun also generell Hilfe bei der Steuererklärung verboten? Nein. Im engsten Familienkreis ist es erlaubt, einander kostenlos mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Wer zum engsten Familienkreis gehört regelt nicht etwa die Oma, sondern das Steuerberatungsgesetz (StBerG). Demnach zählen dazu:

  • Ehe- und Lebenspartner, Verlobte, geschiedene Partner
  • Eltern, Schwieger- und Großeltern
  • Kinder, Enkel, Nichten und Neffen
  • (Halb-)Geschwister
  • Schwager, Schwägerin
  • Onkel, Tante
  • Pflegeeltern und -kinder

Dies sieht bei entfernten Verwandten schon anders aus – da ist die Hilfe laut Vorschrift schon verboten. Entfernte Verwandte sind zum Beispiel Cousins und Cousinen oder Geschwister von angeheirateten Schwagern.

Steuererklärung für Freunde: verboten!

Besteht kein Verwandtschaftsverhältnis dürfen Sie gar nicht helfen (§§ 5 und 6 StBerG). Die Steuererklärung für Freunde zu machen, ist also verboten. Dass auch Bekannte darunterfallen, versteht sich von selbst.

Achtung Steuer Hinweis Icon

Achtung: Auch dem  festen Partner  dürfen Sie bei der Steuererklärung nicht helfen. Erst wenn sich der Status auf verlobt oder verheiratet ändert, ist die Hilfe erlaubt.

Ordentliches Bußgeld für unerlaubte Hilfe

Die Beratung ist bereits strafbar, wenn diese wiederholt und selbstständig erfolgt. Dem Fiskus ist dabei auch egal, ob die Steuerhilfe hauptberuflich oder nebenberuflich erfolgt. Selbst ob dafür Geld oder eine andere Gegenleistung gefordert wird, spielt keine Rolle. Die steuerliche Hilfe ist außerdem verboten, wenn sie “geschäftsmäßig” durchgeführt wird. Das ist dann der Fall, wenn die Hilfe immer wieder angeboten wird.

Achtung Steuer Hinweis Icon

Verstöße gegen das Verbot werden von den Finanzbehörden meist mit empfindlichen Sanktionen geahndet – und können bis zu  5.000 Euro kosten!

Warum das Verbot?

Der Gesetzgeber begründet das Verbot damit, dass im Falle einer unerlaubten Hilfe dem Steuerzahler enorme finanzielle Nachteile entstehen könnten – beispielsweise bei einer Falschberatung oder Fristversäumnissen. Denn: Ein Versicherungsschutz durch die Berufshaftpflichtversicherung besteht hier nicht.

Die bitteren Folgen

Beispiel 1: Ein Rentner geriet wegen seiner kostenlosen Hilfe für Freunde und Bekannte ins Visier der Oberfinanzdirektion Berlin. Die Steuerfahndung (!) stellte deswegen mit vier Mann seine Wohnung auf den Kopf. Und nach der Razzia kam ein Bußgeldbescheid über 1.500 Euro. Der hilfsbereite Rentner hat weder das Finanzamt noch seine Freunde geschädigt.

Beispiel 2: In einem anderen Fall half ein freundlicher Steuerkenner leidgeprüften Steuerzahlern bei ihrer Steuererklärung, indem er deren Daten in sein PC-Steuerprogramm eingab, die Entfernungskilometer ermittelte, auf Fristen hinwies und weitere Hilfe gab. Dafür verlangte der Steuerkenner lediglich 30 Euro pro Steuerfall. Das Finanzamt sah hierin eine unerlaubte geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen und drohte ein Zwangsgeld an. Die Sache ging bis zum Bundesfinanzhof. Hier machten die Richter dem Helfer klar, dass die verbotene Hilfeleistung in Steuersachen auch “Hilfeleistungen bei weniger bedeutsamen steuerlichen Anträgen erfasst”.

Auf der sicheren Seite mit WISO Steuer

Unser Tipp: Werden Sie doch einfach Ihr eigener Steuerberater – getreu dem Motto: “Jetzt helfe ich mir selbst!”. Mit WISO Steuer schaffen Sie die Steuererklärung auch, wenn Sie diese noch nie gemacht haben. Mit werthaltigen Tipps und Infos führt die Software Sie durch den Steuerdschungel.

Mit WISO Steuer sind die Nutzer auf der sicheren Seite. Die jährliche Erstellung Ihrer Steuererklärung mit der Software, fällt nicht unter die „unerlaubte Hilfe“ und führt auch nicht zu einer Bußgeldstrafe. Dies gilt auch dann, wenn Sie bei einigen unserer Steuerprodukte die Steuererklärungen für Angehörige (siehe oben) erstellen.

Informationen, die in der Software zur Verfügung gestellt werden, stellen keine individuelle steuerrechtliche Würdigung der Lebenssachverhalte dar. Daher liegt in unserer Software keine unerlaubte Hilfeleistung vor.

Hinweis Steuer

Die in der Software veröffentlichten Tipps, Informationen, Daten und Prognosen werden von Fachleuten mit größter Sorgfalt recherchiert. Selbiges gilt auch für die kostenlosen und frei zugänglichen Inhalte in diesem Blog. Dennoch können wir für den Inhalt keine Gewährleistung, Haftung oder eine sonstige juristische Verantwortung übernehmen. Steuertipps im Programm oder im Blog ersetzen nicht die fachliche Beratung im Einzelfall durch einen Steuerberater.

Steuerberatung?

Einzelfragen zu Ihrer Steuererklärung darf leider nur ein Steuerberater beantworten. Wir freuen uns jedoch über Lob und Kritik und nehmen Ihre Anregungen gerne für zukünftige Beiträge auf.

Auch wenn die kostenlosen und frei zugänglichen Inhalte dieser Webseite mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, übernehmen wir keine Gewähr für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Der Aufruf dieser Inhalte begründet mangels Rechtsbindungswillens unsererseits keinerlei Vertragsverhältnis. Außer im Falle von Vorsatz übernehmen wir keine Haftung für etwaige aus der Verwendung der Inhalte resultierende Schäden.

Übrigens: In unserer Steuer-Software finden Sie eine ausführliche Hilfe und Tipps zu allen Themen rund um Ihre Steuererklärung.

60 Kommentare

Kommentar hinterlassen
  1. 1
    Klaus-Peter

    Das sind komische kommentare und Gesetze. Man darf niemanden (außer Verwanden) soll sich teure Programme kaufen oder zu einen Steuerberater gehen! Warum? Wenn ein Steuerberater eine Steuererklärung für seine Mandanten macht, dann sollte er auch eine Haftung übernehmen, das alles richtig ist. Aber genau hier liegt der Hase im Pfeffer! Ein Steuerberater verlangt nur einen Haufen Geld, aber übernimmt keine Verantwortung!, denn der Steuerpflichtige mußte bisher immer für die Richtigkeit unterschreiben! Wieso überhaupt,wenn der Steuerpflichtige die Steuererklärung nicht gemacht hat? Der Papierkram ist zwar jetzt weggefallen, da alles über die ELSTER Schnittstelle geht, aber wer ist jetzt für die Richtigkeit verantwortlich?
    Warum kann man nicht über Ihr Programm für andere die Steuererklärung eingeben und abschicken?

    • 3
      Carina Hagemann

      Sehr geehrte Frau Bittersmann,

      bitte beachten Sie, dass ich Ihnen aus rechtlichen Gründen für Ihre private Steuererklärung keine Auskünfte, Ratschläge oder Handlungsempfehlungen geben darf.
      Grundsätzlich gelten die im Beitrag beschriebenen Regeln.
      Danach ist wie im Abschnitt “Wann ist meine Hilfe erlaubt?” beschrieben, Unterstützung bei der Steuererklärung im engsten Familienkreis (u. a. für Eltern, Kinder oder Geschwister) nicht als unerlaubte Hilfe zu werden.

      Viele Grüße
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

  2. 4
    Busch

    Könnte mir jemand sagen, ob ich für meinen festen Lebenspartner mit dem wir zusammen leben die Steuererklärung machen darf? Wir sind weder verlobt noch verheiratet.

    • 5
      Carina Hagemann

      Guten Tag,

      die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuererklärung ist für nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen möglich.
      Für eheähnliche Partnerschaften (nicht verheiratet, keine eingetragene Lebenspartnerschaft) kommt eine Zusammenveranlagung leider nicht infrage.

      Viele Grüße
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

  3. 6
    Jürgen Bäckermann

    Für das Veranlagungsjahr 2020 habe ich die jahrelang benutzte Software Quicksteuer deluxe 2021 auf Tax 21 professional gewechselt, da Quicksteuer die Anzahl der Steuererklärungen auf 5 beschränkt hat. Da ich fast doppelt soviel Steuererklärungen für Familie und Freunde mit meinem Zertifikat an die Finanzverwaltung für eine warme Mahlzeit und einen feuchten Händedruck übermittelt habe, suchte ich ein neues Steuerprogramm. Mit tax 21 kann ich bis zu 15 Steuererklärungen verwenden. Mit ihrem Artikel kriminalisieren Sie pauschal die Nutzer Ihrer Software. Vielleicht werfen Sie einmal einen Blick § 87 d Abgabenordnung Datenübermittlung an Finanzbehörden im Auftrag. Solange keine Beratung stattfindet sondern nur eine mechanische Übertragung der Steuerdaten gibt es m..E. kein Problem mit den Steuerberatern. Zur Kontrolle meiner Eingaben vergleiche ich diese mit Mein Elster. Sie ist zwar gewöhnungsbedürftig aber beherrschbar, sodass ich bereits 2020 drei Steuererklärungen an Elster übermittelt habe. Ob ich im nächsten Jahr auf Ihre Software zurückgreife oder wieder Quicksteuer de luxe favorisiere ist eine Frage des Preises.

  4. 7
    Josef Frankerl

    Sie schreiben: »Die steuerliche Hilfe ist außerdem verboten, wenn sie “geschäftsmäßig” durchgeführt wird.« Das trifft so nicht zu. Tatsächlich ist die Hilfe nicht “außerdem”, sondern “nur dann” (dem Kreis nicht speziell qualifizierter Personen) verboten, wenn sie “geschäftsmäßig” erfolgt. Es gibt mindestens einen Kommentar, der zu Recht das Merkmal “geschäftsmäßig” thematisiert. In der Antwort wurde das leider ignoriert. Was “geschäftsmäßig” bedeutet ist Auslegungssache. Garantiert NICHT geschäftsmäßig ist die Hilfe, wenn sie einmalig und unentgeltlich geleistet wird. Aber selbst in diesem Fall unterstellen Sie eine verbotene Handlung. Was ist hierfür denn bitte die Rechtsgrundlage? Gem. § 160 StBerG, wo die Voraussetzung “geschäftsmäßig” wiederholt genannt wird, liegt außerdem nur eine Ordnungswidrigkeit vor und keine Strafbarkeit. Im übrigen heißt es Steuerberatungsgesetz, nicht Steuerberatergesetz.
    Welche Notwendigkeit besteht eigentlich, Hilfe bei der Steuererklärung dem Finanzamt oder sonst wem unter die Nase zu reiben?
    Nebenbei fragt man sich, warum z.B. jeder x-beliebige Rechtsanwalt, auch wenn Steuerrecht nicht sein Spezialgebiet ist, in Steuersachen “geschäftsmäßig” beraten darf. Das Steuerrecht ist so komplex, dass nach vielfach hier geäußerter Ansicht nur Fachleute kompetent Hilfe leisten können. Im Rahmen der allgemeinen Juristenausbildung werden Steuern lediglich als Randgebiet gestreift. Wenn man konsequent wäre, dürfte man daher die geschäftsmäßige Hilfe nicht grundsätzlich allen Rechtanwälten, sondern nur den Fachanwälten für Steuerrecht erlauben.

  5. 8
    Manfred Sürig

    Es wäre ein Leichtes, Statistiken darüber zu erfassen un d zu veröffentlichen, wieviele Lohnsteuerpflichtige und Rentner keine Steuererklärung abgeben.
    Haben sie alle keinerlei Aufwendungen, die steuerlich absetzbar wären ?
    Es lasst sich nur schätzen, wieviel diese Steuerzahler dem Staat schenken und wäre für die privilegierten steuerberatenden Berufe eigentlich ein riesiger Markt – leider aber nur uninteressantes Kleinvieh. Aber hilft ein armer Rentner, der selbst dem Kleinvieh angehört, aus Nächstenliebe seinem Nachbarn, die Formulare auszufüllen, dann droht ihm ein Bußgeld !
    Es wäre an der Zeit, dass die Europäische Union Deutschland zu einer Gesetzesänderung auffordert !

  6. 9
    Hottenrott

    Wenn ich mittels des WISO Steuerprogramms die Daten eingebe ist das doch keine Beratung o.ä. .
    Allerdings habe ich bei meinen Söhnen nicht meinen Namen als Unterstützer angegeben, hätte ich es machen können?
    Ansonsten ist es eben der deutsche Staat, wie an anderer Stelle, …

    • 10
      Alexander Müller

      Hallo,
      nach den Regelungen des Steuerberatungsgesetzes dürfen Sie für Ihre Söhne die Steuererklärung erstellen.
      Viele Grüße,
      Alexander Müller von steuernsparen

    • 12
      Alexander Müller

      Hallo,
      danke für Ihre Frage. Durch eine Generalvollmacht wird man quasi zum gesetzlichen Vertreter einer Person. Das dürfte dann die Erstellung der Steuererklärung mit einbeziehen.
      Viele Grüße,
      Alexander Müller von steuernsparen

  7. 13
    Bernie

    Ich möchte noch einen Gedanken hinzufügen, der bisher hier nur am Rande eine Rolle gespielt hat.
    Diejenigen Helfer, die gegen das StBerG verstoßen und sich z.B. die Erstellung einer ESt-Erklärung honorieren lassen, werden “zwangsläufig” regelmä´ßig auch zum Steuerhinterzieher. Die Einnahmen aus ihrer unerlaubten Tätigkeit werden sie nämlich wohl kaum bei ihrer eigenen Steuererklärung angeben (können). Aus genau diesem Grund wird dann auch die Steuerfahndung tätig – der Verstoß gegen das StBerG als Tatbestand interessiert die Fahndung insofern nicht. Wenn dem Auftraggeber bekannt ist, dass es sich bei der Zahlung des “Honorars” beim Helfer um Schwarzgeld handelt, kann zudem auch er noch ins Visier geraten (Stichwort: Beihilfe).

  8. 15
    Heinz-Dieter Werner

    Dieter: Steuerbearbeitung ist nur Fachleuten erlaubt. Nur bei Buhl ist telefonisch nie einer zu erreichen, alle Telefone besetzt. Rufen Sie später einmal an. Da kann man alt werden bis eine Leitung frei ist.

    • 16
      Alexander Müller

      Hallo Herr Werner,
      Danke für Ihren Kommentar. Ich verstehe Ihre Kritik, dass Sie aufgrund Auslastung der Hotline nicht durchgekommen sind. Sie können jedoch auch anderes eine Anfrage stellen, schauen Sie gerne auf unserer Service-Seite. Allerdings gilt für unseren Support das Gleiche wie für unseren Blog: Fragen zur persönlichen Steuersituation dürfen wir nicht beantworten. Eine sogenannte rechtliche Würdigung im Einzelfall ist eben den steuerberatenden Berufen vorbehalten.
      Viele Grüße,
      Alexander Müller von steuernsparen.de

  9. 17
    Leo Weltner

    Eine mit mir nicht verwandte, 83-jährige Familienfreundin kann den EStE-Vordruck wg. starkem Zittern der Hände
    nicht mehr selbst ausfüllen. Wird das reine Ausfüllen, also lediglich die manuelle Datenübernahme in den Vordruck, ohne jede Beratung oder Hinweise, bereits als unerlaubte Hilfe eingestuft? Es gibt nur Einnahmen aus der Ges.Rentenvers.
    Falls das Ausfüllen bereits als unerlaubte Hilfe eingestuft werden sollte, was soll die Dame dann machen? Wegen
    einen Gehbehinderung kann die Dame auch nicht zu einem Lohnsteuerhilfeverein gehen.

    • 18
      Alexander Müller

      Hallo,
      Danke für Ihre interessante Frage! Wenn Sie der Dame quasi nur “mechanisch” helfen, dürfte dies kein Problem sein. Der Knackpunkt bei der “Steuerberatung” ist vor allem die rechtliche Würdigung von steuerrelevanten Sachverhalten. Kurz gesagt: darf/muss etwas in die Steuererklärung und in welcher Höhe. Und dies ist eben nach dem Steuerberatungsgesetz nicht für jeden erlaubt.
      Viele Grüße,
      Alexander Müller von steuernsparen.de

  10. 19
    J. Starost

    Naja ich lese das Verbot anders, es handelt sich doch um das Verbot der geschäftsmäßigen Hilfe.
    Zitat Steuerberatungsgesetz:
    “§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
    (1) Andere als die in den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen.
    …”
    Also doch nur Werbung für Euer Programm?! 😉

    • 20
      Alexander Müller

      Hallo,
      Danke für ihr Kommentar. Der große Unterschied ist, dass ein Steuerberater / Lohnsteuerhilfeverein usw. die Lebenssachverhalte steuerlich “würdigt”, also entscheidet ob und wo sie in die Steuererklärung reinkommen. Damit geht dann auch eine Haftung einher. Bei einem Steuerprogramm muss gewährleistet sein, dass die eingetragenen Daten vor allem richtig und vollständig verarbeitet werden (§87c AO). Jedoch entscheidet der Nutzer, was, wo und in welcher Höhe er in die Steuererklärung einträgt. Die Software gibt dazu Tipps und Hilfestellungen. Und zur Ihrer Frage der Werbung: selbstverständlich werben wir auch für uns und zeigen, dass man die Wahl hat: Steuererklärung selbst erstellen, mit oder ohne Steuerprogramm, oder sich an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe wenden.
      Viele Grüße,
      Alexander Müller von steuernsparen.de

  11. 21
    Wegner Robert

    Robert Wegner
    Darf ich meinen Freunden meinen Laptop mit dem installierten Wiso- Programm leihen?? Sie erstellen ja dann ihre Steuererklährung selbst und senden diese ja nur über meine Schnittstelle ans Finanzamt ab.

    • 22
      Alexander Müller

      Hallo,
      Danke für Ihre Frage. Wenn man diesen Weg gehen möchte, dürfte dies kein Problem sein. Wie schon in anderen Kommentaren geschrieben ist das Hauptproblem folgendes: sobald man eine rechtliche Würdigung von steuerlich relevanten Sachverhalten (für andere) vornimmt, wird es eng hinsichtlich der Regelungen des Steuerberatungsgesetzes.
      Viele Grüße,
      Alexander Müller von steuernsparen.de

  12. 23
    Jörg B.

    Lebenspartner gehören auch zu den Personen, die (unentgeltlich) Hilfe leisten dürfen bzw. denen Hilfe geleistet werden darf (§ 6 Ziff. 2 Steuerberatungsgesetz i. V. m. § 15 Abgabenordnung).

    • 24
      Alexander Müller

      Hallo,
      Danke für Ihren Kommentar. Das ist richtig mit den Lebenspartnern. Da es seit 2017 die Ehe für alle gibt, hatten wir die Lebenspartnerschaften zunächst nicht mit drin. Das haben wir nun aber angepasst im Beitrag.
      Viele Grüße,
      Alexander Müller von steuernsparen.de

  13. 25
    Andreas

    Sind Sie als Vertreiber der Steuerprogramme denn nicht ein Förderer / Beihilfe Leistender der “Unerlaubten Hilfe in Steuersachen” ? Machen sie sich nicht selber damit strafbar, in dem sie jedermann animieren Steuererklärungen zu erstellen? Sie denken also, wenn man Ihr Programm mehrfach benutzt, dann steht man schon fast mit einem Bein im Gefängnis?

    • 26
      Alexander Müller

      Hallo Andreas,
      der Unterschied ist, dass bei einem Steuerprogramm der Benutzer selbst seine Steuererklärung erstellt. Das Programm hilft ihm, er entscheidet aber, was er wo und in welcher Höhe einträgt. Bei einem Steuerberater wird die Steuererklärung erstellt und die Lebenssachverhalte auch von ihm/ihr steuerlich beurteilt. Es macht also jemand anderes, der dann auch ggf. haftet. Ob jemand mit einer Steuersoftware für andere die Steuererklärung abgibt, bleibt ihm selbst überlassen. Wir stellen in dem Beitrag nur klar, was erlaubt ist und was nicht.
      Viele Grüße,
      Alexander Müller von steuernsparen.de

  14. 27
    JoB

    Hallo WISO, soll ich jetzt verstehen das, wenn ich die Steuererklärung mit ihrem Programm erstelle, mich nicht dadrauf beziehen kann, das ich sie richtig gemacht habe ???

    • 28
      Alexander Müller

      Hallo,
      Sie sprechen da einen wichtigen Punkt an: Erstellt man seine Steuererklärung alleine, ist man auch dafür verantwortlich. Egal ob mit Software oder ohne. Unsere Steuersoftware gibt Ihnen jedoch voll umfängliche Hilfe und Tipps zum korrekten Eintrag. Und unsere Steuer- und Softwareexperten arbeiten immer daran, die Steuerklärung leichter aber auf jeden Fall korrekt machen zu können. Geht man zu einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe, steht dieser eben mit seinem Know-How für die korrekte Steuererklärung ein.
      Viele Grüße,
      Alexander Müller von steuernsparen.de

  15. 29
    Inge Schneider

    Meine Freundin und ich “teilen” uns das WISO Programm und jeder gibt seine Daten selbst ein. Zählt das auch zu den Verboten?

    • 30
      Alexander Müller

      Hallo,
      Danke für Ihre Frage. So wie Sie es beschreiben, wäre das ok. Das fällt dann nicht unter die Beschränkungen des Steuerberatungsgesetzes.
      Viele Grüße,
      Alexander Müller von steuernsparen.de

  16. 31
    Ralf

    Den Grund, warum eine Hilfeleistung verboten ist, auch wenn das so stimmt, halte ich für einen Witz. Der eigentliche Grund liegt wohl eher darin, dass die Steuerberater Angst haben nicht genug zu verdienen. Rentner z.B. die auf Grund ihrer Rente keine Steuer zahlen müssen werden somit gezwungen für Ihre Steuererklärung Geld auszugeben. Das trifft natürlich auch auf alle zu die sowieso Nachbezahlen müssen. Davon abgesehen ist die Benutzung für ältere Menschen von Steuer-Software nicht zu bewältigen.

  17. 32
    Dietmar Fender

    Die Hilfeleistung in Steuersachen ist nur erlaubt für die genannten Personen und enge Verwandte. Das ist richtig. Allerdings ist die Bezeichnung “strafbar” nicht zutreffend. Es handelt sich “lediglich” um eine Ordnungswidrikeit, nicht um eine Straftat! Das Bußgeld ist mit bis zu 5.000 Euro natürlich trotzdem saftig, aber die Behörden haben im Falle einer Ordnungswidrigkeit eben weniger Ermittlungsbefugnisse als bei einer Straftat. Davon ausgenommen ist natürlich die Beihilfe zur Steuerhinterziehung, die wiederum eine (Steuer-) Straftat darstellt.

  18. 33
    Jan

    Wie sieht es aus, wenn man lediglich Unterstützung bei der Registrierung auf der Webseite „Mein Elster“ und bei der Einspielung der Bescheinigungen behilflich ist und die Steuererklärung dann vom Steuerpflichtigen selbst erstellt wird?

    • 34
      Carina Hagemann

      Hallo Jan,

      leider darf ich Ihnen hierzu keine Auskunft geben. Grundsätzlich gelten die im Beitrag beschriebenen Regelungen.
      In einer Verwaltungsanweisung des Finanzministeriums Hamburg vom 16.02.2009 ( 55 – S 0821 – 001/09) lautet es hierzu unter anderem:
      “Der Begriff der „Hilfeleistung in Steuersachen” wird in § 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) definiert. Darunter fällt jede unterstützende Tätigkeit bei der Beratung und Vertretung eines Dritten in dessen steuerlichen Angelegenheiten. Die Hilfeleistung in Steuersachen beginnt, sobald sich ein Dritter mit einer steuerlichen Einzelsache befasst und dazu konkrete Lösungsmöglichkeiten aufzeigt. Allgemeine steuerliche Hinweise und Ausführungen stellen keine Hilfeleistung i.S. des § 1 StBerG dar.
      Nach dem BFH-Urteil vom 28.7.1981, BStBl 1982 II S. 43, ist der Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen nicht eng auszulegen, sondern nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Auf den zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Tätigkeit kommt es nicht an, so dass auch Beratungen in weniger bedeutsamen Steuerangelegenheiten darunter fallen, z.B. die Hilfeleistung bei der Erstellung von Steuererklärungen, bei der Regelung von Abgabenrückständen und bei dem Abfassen von Anträgen oder Schreiben in Steuersachen.
      Es ist nicht erforderlich, dass das Ergebnis der Tätigkeit gegenüber der Finanzbehörde verwandt wird.”

      Viele Grüße
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

  19. 35
    Fabian

    Ich muss gerade mal anmerken, dass die Grafik zu den “erlaubten Verwandten” da oben mal ordentlich suboptimal ist…. sie ist heillos schlecht beschriftet und/oder falsch.
    Wenn ich mich als den “Steuerzahler” betrachte, dann fehlen neben mir meine Brüder und Schwestern, sowie deren Kinder (Nichten und Neffen). So angeschrieben sind dann aber von Mutter und Vater ausgehend meine Onkels und Tanten, sowie Cousins und Cousinen, die explizit VERBOTEN sind.
    Auf jeden Fall ist diese Grafik irreführend, im schlimmsten Fall gefährlich falsch.

    • 36
      Carina Hagemann

      Guten Tag,

      vielen Dank für Ihre Nachricht und den Hinweis auf die Grafik.
      Sie haben recht – sie ist in vielerlei Hinsicht missverständlich und weicht vom Beitragstext ab. Deshalb habe ich die Grafik entfernt.
      Die Steuern-Sparen-Redaktion wird den Beitrag in den nächsten Wochen nochmals überarbeiten und aktualisieren.

      Viele Grüße
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

  20. 37
    Volker P.

    Meine Eltern (beide über 80) hatten bis 2012 eine Nichtveranlagungsbescheinigung und danach einfach vergessen eine Erklärung abzugeben. Nun wollen sie wieder Erklärungen abgeben, auch wenn sicher 0€ herauskommt. Muss ich für ELSTER ein Zertifikat für meinen Vater oder Mutter anfordern, oder kann ich das als naher Angehöriger mit meinem Zertifikat senden? Zumindest „helfen“ darf ich ja in diesem Verwandschaftsverhältnis.

    • 38
      Carina Hagemann

      Guten Tag,

      vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich ist die Datenübermittlung durch ein Zertifikat einer anderen Person möglich.
      Das Zertifikat benennt nur, wer die Daten übermittelt hat.

      Viele Grüße
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

  21. 39
    Ula Tuh

    Ist folgendes Gestaltungsmodell denkbar: Ehemann Steuerberater in einer Sozietät; Ehefrau gründet Buchhaltungsbüro über die auch kleinere Jahresabschluss- und Einkommensteuerfälle abgewickelt werden?

    • 40
      Carina Hagemann

      Guten Tag,

      leider darf ich aus rechtlichen Gründen steuerlich nicht beratend tätig werden und Ihnen entsprechend auch auf diese Frage keine Antwort geben. Ich bitte deshalb um Ihr Verständnis.
      In individuellen Gestaltungs- und Rechtsfragen dürfen Ihnen nur bestimmte Berufsgruppen wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte Auskunft geben.

      Viele Grüße,
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

  22. 41
    Kiril Penov

    Liebe Nutzer und Leser dieses Forums, ich habe eine frage:
    seit langem habe ich keine Steuererklärung mehr gemacht, meistens aus zeitlichen Gründen und “ich mache es am nächstn Wochenende…”, und dann musste ich einspringen zum Dienst usw… Wie auch immer, neulich habe ich angefangen das WISO-Software für meine Steuererklärung zu benutzen und wurde ich dabei sehr positiv überrascht dass das Software Steuererklärungen für Vorjahr zurück bis 2014 erlaubt!!! Ich dachte es ist max. 4 Jahren in der Vergangenheit?! Kann mir jemand hier bitte weiterhelfen?

    • 42
      Carina Hagemann

      Guten Tag,

      Sie haben Recht. Die Festsetzungsfrist für die Steuererklärung beträgt allgemein 4 Jahre. Damit können im Jahr 2020 Steuererklärungen für die Jahre 2019-2016 abgegeben werden. Für die Verlustfeststellung sind es allerdings sogar 7 Jahre. D. h. wenn jemand einen Verlust erklären möchte, kann er das im Jahr 2020 darüber hinaus auch noch für die Jahre 2015-2013 tun. Deswegen bietet WISO Steuer auch diese Jahre noch für die Erklärung an.

      Viele Grüße,
      Carina Hagemann von steuernsparen

  23. 43
    Thorsten M

    Hallo, dürfte man ohne Stb-Examen ein Buch über das Thema EInkommenssteuer bei Studenten schreiben oder fällt das unter Beratung?

    • 44
      Jochen Breunig

      Guten Tag Herr M,

      leider darf ich Sie aus rechtlichen Gründen steuerlich nicht beraten. Grundsätzlich ist eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen aber nur mit einer Befugnis erlaubt. Bei speziellen Fragen hierzu empfehlen wir Ihnen das für Sie zuständige Finanzamt zu kontaktieren.

      Vielen Dank und Grüße
      Jochen Breunig
      Tax Specialist bei steuernsparen

  24. 46
    Sarah

    Darf der Steuerberater, der nach § 3 StBerG zur steuerlichen Hilfeleistung uneingeschränkt befugt ist, Freunde unentgeltlich steuerlich beraten?

    • 47
      Alexander Müller

      Hallo Sarah,

      eine interessante Frage. Die Antwort lautet m.E. : Ja, er darf. Der Steuerberater hat die gesetzliche Befugnis nach §3 StBG und in §2 StBG steht zusätzlich: …”Dies gilt ohne Unterschied für hautberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit.” Jedoch muss man aufpassen hinsichtlich der Konsequenzen bei den anderen Steuergesetzen, z.B. bei der Umsatzsteuer (Erbringung einer unentgeltlichen sonstigen Leistung für Zwecke außerhalb des Unternehmens ist steuerbar und steuerpflichtig, §3 Abs.9a S.1 Nr.2 UStG).

      Leider sind wir aber gesetzlich daran gehindert Ihnen hier weiter Auskunft zu geben, da wir keine Steuerberatung anbieten dürfen.

      Viele Grüße,
      Alexander aus der buhl:Redaktion

  25. 48
    Sarah

    Ein sehr interessanter Artikel, welchen Paragrafen liegt diese Aussage zugrunde?:
    “Besteht kein Verwandtschaftsverhältnis dürfen Sie gar nicht helfen. Die Steuererklärung für Freunde zu machen, ist also verboten. Darunter fällt sogar der feste Partner, solange man nicht verlobt oder verheiratet ist. Dass auch Bekannte darunter fallen, versteht sich von selbst.”

    • 49
      Alexander Müller

      Sehr geehrte Sarah,
      vielen Dank für die Frage. Die gesetzliche Grundlage sind die §§5 und 6 des Steuerberatergesetzes: §5 regelt die Verbote und §6 nennt Ausnahmen. So heißt es in §6 StBG: “Das Verbot des §5 gilt nicht für … Nr.2 die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinnde des §15 der Abgabenordnung. Welche Angehörige das sind, können Sie dem Artikel entnehmen.

      Viele Grüße,
      Alexander aus Ihrer buhl:Redaktion

  26. 51
    Anna

    Das Verbot hat in diesem Fall genau denselben Grund warum nicht jeder eine Arztpraxis eröffnen kann, der meint er könne anderen in gesundheitlichen Fragen Ratschläge geben. Die Qualität sollte in manchen Bereichen einfach geschützt sein, daher strebt die Regierung ja auch wieder die Meisterpflicht an, da es niemandem gefällt wenn in seinem Leben “rumgepfuscht wird” von Möchtegern-Ärzten, Handwerkern, Rechtsanwälten oder Steuerberatern. Daher sollten die Profis in Ihren jeweiligen Bereichen auch zugelassen werden müssen um eine hohe Qualität zu gewährleisten. Demzufolge müssen die “Pfuscher” eben auch bestraft werden, wenn Sie gegen die Qualitätsanforderungen verstoßen.

  27. 52
    Andre

    Warum das Verbot?
    Leider konnte ich keine triftige Begründung hierfür finden. Folgende Fakten habe ich bislang gesammelt:
    – Durch das Verbot entsteht für Steuerlaien eine Situation, in welcher er nur verliert. Wenn er die Steuererklärung selbst macht, entgehen ihm Nachlässe auf Steuern, die ihm gesetzlich ja zustehen. Wenn er die Hilfe beim zugelassenen Steuerberater einkauft, trägt er die Kosten. Ein Arbeitskollege, der sich gut auskennt, darf ja nicht helfen.
    – Ein ganzer Berufsstand der Steuerberater zählt auf dieses Verbot, denn würde er wegfallen, so würden auch die Umsätze signifikant einbrechen.
    – Die Komplexität des Steuersystems ist dermaßen hoch, dass ein normaler Mensch nicht mit einem vertretbarem Aufwand in Eigenleistung die Steuererklärung erstellen kann. So dass er auch alle Vergünstigungen, die im zustehen in Anspruch nehmen kann.
    – Die EU-Komission kritisiert dieses Verbot in Deutschland
    – Das Verbot wird aufrecht erhalten, weil durch die “falschen” Steuererklärungen zu viel Steuern gezahlt werden, die ja in den Staatshaushalt, also unserem gemeinsamen Portemonnaie wandern. Die Hauptproblematik ist dabei aber, dass “zuviel Steuern” solche Menschen zahlen, die keinen Steuerfachmann engagieren, Das sind natürlich diejenigen, die sich keinen leisten können oder wollen.

  28. 53
    hintzsche

    Ich werde den Leuten weiterhin helfen. Man darf das aber auch nicht verraten das man jemandem geholfen hat. Also man muss die Leute auch aufklärten das die Leistungen von mir nicht steuerlich absetzbar sind.

  29. 54
    Steuerzahler

    Aber wie sieht es aus, wenn ich meine Cousine, die eine Steuerberaterin ist meine Steuer (privat und gewerblich) machen lasse und sie dafür ordnungsgemäß bezahle?!

  30. 55
    Ernst Albus

    Nun ja, ich bin Buchhalter und habe alles bis zu Bilanzen schon erstellt, wenn es notwendig war. Habe jetzt erneut Buchhaltungen übernommen und bekomme heute einen solchen Brief prompt vom Finanzamt, mit derselbigen Verdachtsäußerung und Androhung etc. Es ist schon merkwürdig anzuschauen, wenn unser Staat bestimmte Grauzonen ganz absichtlich zulässt, um daraus sein eigenen Vorteile zu ziehen oder aber wie hier ganz sicher, die Lobby der Steuerberater und Rechtsanwälte zu schützen und deren Pfründe. Dazu ein absolut lächerliches Beispiel. Ich dürfte im Prinzip nach meinem Status keinen LSt-Verein aufmachen oder übernehmen, wenn ich aber meine Bürokollegin, die zufällig bei mir die Buchhaltung machen lässt und gar keine Ahnung hat, was Buchhaltung angeht und deren Nebengebiete, nun ein solches LSt-Büro aufmachen möchte, dann rennen alle Institutionen bei ihr die Türen ein, damit sie den Fuß da rein bekommen. ein krasseres Beispiel für Lobby-Schutz seitens unserer Regierung kann es nun gar nicht geben. Um der Sache die Krone aufzusetzen, könnte sie mich dann als selbständigen oder angestellten Buchhalter beschäftigen, weil sie ja keine Ahnung hat. Da stellt sich schon die Frage mit welcher Dreistigkeit sich Lobbyisten hier Pfründe sichern und anderen Leuten Quasi ein Arbeitsverbot durch die Hintertür anonym erteilen dürfen, was im übrigen das Grundgesetz verbietet. Ich glaube, mehr muss man dazu nicht sagen.

  31. 57
    Yvonne Kuefer

    Davon habe ich zuvor tatsächlich noch nichts gehört! Da bei uns in der Familie sich leider niemand sehr gut mit der Steuererklärung auskennt, habe ich mich die letzten Jahre lieber an einen Profi gewandt. Trotzdem ist es langsam an der Zeit, dass ich mich selbst damit beschäftige. Viele Grüße Yvonne

  32. 58
    Stefanie S.

    In Sachsen wird das nicht so eng gesehen. Da lachen so etwas Richter aus und nehmen die armen “Steuerberater” in Schutz. Da wird eine Schadensersatzklage am AG Plauen schon mal mit 10 Jahre alten Gesetzen (§ 68 StBerG) abgelehnt. In der Berufung am LG Zwickau (6 S 59/14) sieht der Richter auch keine Pflichtwidrigkeit, weil der Steuerberater nie selbst beraten hat, sondern eine Person 70 km entfernt mit der Steuerberatung beauftragte. Diese Person musste Mandanten anwerben, die Mandanten beraten und den Schriftverkehr mit dem FA führen. Ist auch keine Pflichtwidrigkeit, wenn das Büro nach § 34 StBerG nicht bei der Kammer registriert ist.
    Die Steuerberaterkammer Sachsen macht auch nichts, weil sich bisher keine anderen Mandanten beschwert haben.
    So wusste der “Schein-Steuerberater” nicht, dass Zugfahrten zur Arbeitsstätte mit 30 Cent angesetzt werden dürfen oder Dienstfahrten mit Hin- und Rückfahrt. Aber in Sachsen ist das alles keine Pflichtwidrigkeit, dass FA Plauen unternimmt nichts gegen Schein-Steuerberater und der schein-Steuerberater darf vor Gericht als Steuerberater ausgegeben werden!
    Und, wenn man dann eine Dienstaufsichtsbeschwerde schreibt, dann wird sogar dafür noch der Ehe-Partner eine Woche vor Weihnachten mit strafverfolgt!

  33. 59
    Wolfgang Neumann

    Die Lobbyisten gewinnen immer und das nicht nur in Steuersachen. Es ist m.E. schon in gewisser Weise problematisch -obwohl es sehr gute Steuerprogramme (WIESO !!!) für den PC gibt, dass eine derartige Rechtsprechung vorhanden ist.

  34. 60
    Jochen Schultz

    Das Finanzamt nimmt bestimmt Milliarden ein, weil die Bürger nicht wissen was ihnen zusteht und die Kosten für einen Berater scheuen. Und damit das so bleibt gibt es Gesetze…

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