20. September 2021 von Hartmut Fischer
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Die Solaranlage auf dem Balkon

Die Solaranlage auf dem Balkon

© Sahana M S / Shuterstock

20. September 2021 / Hartmut Fischer

Installiert ein Mieter auf seinem Balkon eine Solaranlage muss der Vermieter die Anlage akzeptieren, wenn sie baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar, fachmännisch und ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist. Außerdem darf von der Anlage keine erhöhte Brand- oder sonstige Gefahr ausgehen. Das stellte das Amtsgericht Stuttgart am 30.03.2021 fest (Aktenzeichen 37 C 2283/20)

bau einer solaranlage ohne Vermieterlaubnis

In dem Verfahren klagte der Vermieter gegen einen Mieter, der auf seinem Balkon eine Solaranlage installiert hatte. Hierfür hatte der Mieter mehrmals um die Zustimmung des Vermieters gebeten, die dieser jedoch verweigerte. Schließlich installierte der Mieter dennoch eine Anlage auf dem Balkon, mit der Strom in das Netzwerk des Balkons eingeführt wurde. Die Module hatte er nicht fest mit der Hauswand oder de Balkonbrüstung verbunden, da er für den Eingriff in die Bausubstanz eine Genehmigung des Vermieters gebraucht hätte.

Der Mieter meldete die Anlage beim Netzbetreiber an und schloss für eventuelle Risiken, die von der Anlage ausgehen könnten, eine Haftpflichtversicherung ab. Der Vermiete mahnte den Mieter ab und verlangte den Rückbau der Anlage. Das Amt für Stadtplanung und Wohnen der Stadt Stuttgart bestätigte dem Mieter jedoch, dass seine Anlage genehmigungsfrei sei.

vermieter rügt unsachgemässe installation

Daraufhin besichtigte der Vermieter mit einem Elektromeister die Anlage und behauptete anschließend, dass die Anlage laienhaft und gefährlich angebracht wurde. Sie sei weder wind- noch brandsicher und führte eine Reihe der Mängel auf. Der Mieter – selbst Elektrofachkraft (Ingenieur) – stellte hingegen fest, dass die Solaranlage von ihm technisch fachgerecht worden sei. Darum habe er Anspruch auf Genehmigung der Solaranlage.

gericht auf seiten des mieters

Der Vermieter konnte sich vor dem Amtsgericht Stuttgart nicht durchsetzen. Mit der Begründung tat sich das Gericht allerdings schwer. Zunächst stellte es fest, dass der Mieter das Recht habe, den Balkon für seine Zwecke zu nutzen.  Gleichzeitig finde aber ein Substanzeingriff statt, da der Strom über neue Leitungen und einen Lichtschalter in das vorhandene Stromnetz eingespeist wird. Hierfür benötige der Mieter die Erlaubnis des Mieters. Diese Erlaubnis könne der Vermieter aber nicht verweigern, da die Minisolaranlage – wenn auch in kleinem Umfang, zum Umweltschutz beitrage, der als Staatsziel im Grundgesetz verankert ist.

Das Stuttgarter Gericht berief sich gleichzeitig auf ein Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.1990 (Aktenzeichen 214 C 24821/90). In dem damaligen Verfahren hatte das Münchner Gericht das Aufstellen einer Solaranlage auf einer Terrasse als vertragsgemäßen Gebrauch eingestuft.

Pflichten des Mieters

Der Mieter sei jedoch verpflichtet, die Module fachgerecht zu installieren beziehungsweise installieren zu lassen. Der Vermieter müsse die Anlage nur akzeptieren, „wenn diese baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist sowie keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgeht“. Ein vom Gericht bestellter Gutachter bestätigte jedoch, dass dies im vorliegenden Fall gegeben sei.


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