16. Oktober 2022 von Hartmut Fischer
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Notstromaggregat auf dem Balkon

Notstromaggregat auf dem Balkon

© Radovan1/Shutterstock

16. Oktober 2022 / Hartmut Fischer

Gerade in der aktuellen Situation denken Mieter häufig über die Anschaffung eines Notstromaggregats nach. Allerdings sind diese Aggregate meist sehr laut und können nur im Freien betrieben werden. So kommt in den meisten Fällen nur der zur Wohnung gehörende Balkon für den Betrieb infrage. Doch muss der Vermieter das dulden? Oder kann er im Extremfall sogar kündigen? Hierzu hat das Amtsgericht Berlin Wedding am 22.06.2022 ein Urteil gefällt (Aktenzeichen 7 C 92/22). Danach ist eine fristlose Kündigung wegen des Betriebs eines Notstromaggregats auf dem Balkon nur nach entsprechender Abmahnung möglich. Eine fristgerechte Kündigung komme nur in Betracht, wenn der Betrieb eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters darstelle.

Kündigung wegen notstromaggregat auf dem balkon

In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um eine fristlose, ersatzweise fristgerechte Kündigung. Dem Mieter wurde unter anderem gekündigt, weil er ein Notstromaggregat auf seinem Balkon betrieben hatte. Der Mieter erkannte sowohl die fristlose als auch die fristgerechte Kündigung nicht an. Darum klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

amstgericht erklärt kündigung für nichtig

Allerdings konnte er sich dort nicht durchsetzen. Das Gericht hielt beide Kündigungen für nicht gerechtfertigt. Der Vermieter könne deshalb die Räumung und Herausgabe nicht verlangen.

Die fristlose Kündigung lehnte das Gericht ab. Der Vermieter hatte den Mieter nicht zuvor abgemahnt. Hierzu war er aber nach § 543 Abs. 3 BGB verpflichtet.

§ 543 – Abs. 3: Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig …

Bezüglich der fristgerechten Kündigung räumte das Gericht ein, dass der Betrieb des Notstromaggregats eine Pflichtverletzung des Mieters darstelle. Allerdings verlangt das Gesetz eine erhebliche Pflichtverletzung.

§ 573, Abs. 2 BGB: Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn … der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. …

Der Vermieter habe aber keine Nachweise vorlegen können, dass sich der Betrieb des Notstromaggregats auf Dritte negativ auswirkte.


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