11. Mai 2022 von Hartmut Fischer
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Vermieter kann wegen verhinderter Wohnungsbesichtigung kündigen

Vermieter kann wegen verhinderter Wohnungsbesichtigung kündigen

© Khosro / Shutterstock

11. Mai 2022 / Hartmut Fischer

Als Besitzer einer Wohnung kann der Mieter normalerweise frei entscheiden, wem er den Zugang zu seiner Mietwohnung gewährt. Dass dieses Recht aber auch seine Grenzen hat, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München vom 26.08.2021, das inzwischen rechtskräftig ist (Aktenzeichen 474 C 4123/21).

Wohnung soll verkauft werden

In dem Verfahren ging es um die Kündigung eines Vermieters, der die Wohnung neu erworben hatte. Die Mieter hatten wohl versucht, den Verkauf der Wohnung zu verhindern und verweigerten etwaigen Kaufinteressenten den Zugang zur Wohnung. Dennoch konnte die Wohnung sozusagen „blind“ verkauft werden.

neuem Eigentümer keinen zugang gewährt

Nach dem Erwerb wollte der neue Eigentümer die Wohnung besichtigen. Innerhalb von fünf Monaten vereinbarte er deshalb mit den Mietern insgesamt achtmal einen Besichtigungstermin. Alle Termine kamen jedoch nicht zustande. Der Vermieter mahnte die Mieter deshalb ab und kündigte anschließend das Mietverhältnis. Da die Mieter die Wohnung nicht räumen wollten, ging der Hauseigentümer vor Gericht.

eigentümer hat gute argumente

Als Kläger führte der Vermieter aus, dass er den Zustand der Wohnung bewerten müsse und schon deshalb das Recht habe, die Wohnung zu betreten. Auch die Bank, die die Finanzierung der Wohnung trage, müsse diese Möglichkeit bekommen. Da die Mieter diesen Zugang permanent verwehrten, rechtfertige dies eine außerordentliche Kündigung.

Mieterargumente kamen nicht gut an

Die Mieter gaben unter anderem an, dass die meisten Termine wegen Coronamaßnahmen nicht zustande gekommen seien. Ein Termin konnte laut Aussage des Mieters nicht wahrgenommen werden, da er sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Onlineschulung vorbereiten musste.

Doch mit dieser Argumentation konnten sich die Mieter nicht durchsetzen. Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klage des Vermieters statt. In ihrer Begründung stellte die Richterin klar, dass ein Mietverhältnis von beiden Seiten aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden kann. Ein wichtiger Grund sei immer gegeben, wenn eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Abwägung aller Gesichtspunkte nicht zugemutet werden kann.

fristlose kübnigung war rechtens

Die permanente Zutritts-Verweigerung durch die Mieter sei im vorliegenden Fall ein solcher wichtiger Grund. Denn da der Käufer der Wohnung diese vor dem Kauf nicht besichtigen konnte, habe er jetzt Anspruch auf eine Besichtigung.

Die von den Mietern genannten Gründe, wegen denen die Termine nicht wahrgenommen werden konnten, konnten die Richterin nicht überzeugen. Die Mieter konnten auch keine Beweise vorlegen, die etwaige Coronamaßnahmen bestätigten. Auch die Vorbereitung auf eine Online-Schulung sah die Richterin nicht als Grund für eine Besuchsverweigerung an.


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