25. September 2023 von Hartmut Fischer
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Jahresabrechnung der WEG bei ungültiger Kostenverteilung

Jahresabrechnung der WEG bei ungültiger Kostenverteilung

© Piman Khrutmuang / vecteezy

25. September 2023 / Hartmut Fischer

Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern (WEG) ist verpflichtet, eine überarbeitete Jahresabrechnung zu erstellen, wenn ein Beschluss zur Kostenverteilung für ungültig erklärt wurde. Jeder Wohnungseigentümer kann dann eine korrigierte Jahresabrechnung fordern. So entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 16.06.2023 (Aktenzeichen V ZR 251/21).


Hier können Sie das Urteil nachlesen


Wohneigentümer wehr sich gegen Kostenverteilung

Ausgelöst wurde das Verfahren, weil sich ein Wohnungseigentümer gegen den Verteilungsbeschluss der Wohneigentümergemeinschaft wehrte, nach der er die kompletten Kosten einer Dachsanierung übernehmen sollte. Er klagte gegen diesen Beschluss, bevor die Jahresabrechnung erste wurde.

jahreabrechnung bei offenem Gerichtverfahren

Noch während des laufenden Verfahrens wurde eine Jahresabrechnung beschlossen. Darin wurde der klagende Eigentümer aufgrund des angefochtenen Beschlusses mit den Sanierungskosten belastet. Der Beschluss wurde aber nach der Erstellung Jahresabrechnung für ungültig erklärt.

Verwalter verlangt zahlung trotz ungültigem Beschluss

Dennoch verlangte man aufgrund er Jahreabrechnung weiterhin von dem Wohnungseigentümer die Zahlung der Kosten für die Dachsanierung.  Als er sich weigerte, reichte der Verwalter der Eigentümergemeinschaft Klage ein. In erster Instanz hatte die Verwaltung Erfolg. Der Wohnungseigentümer wurde zur Zahlung nach der Jahresabrechnung verurteilt. Der Wohnungseigentümer wehrte sich jedoch – und konnte sich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) durchsetzen.

BGH: Jahresabrechnung überarbeitet

Der BGH gab ihm Recht. Die Verwaltung muss eine überarbeitete Jahresabrechnung erstellen- Der Verteilungsbeschluss ist ungültig. Der Wohnungseigentümer hat somit das Recht auf eine korrigierte Abrechnung. Er kann nicht zur Zahlung gemäß einer fehlerhaften Beschlussumsetzung herangezogen werden.


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