25. September 2023 von Hartmut Fischer
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WEG: Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Kostenverteilung

WEG: Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Kostenverteilung

© Lusia83 / vecteezy

25. September 2023 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Beschlüsse einer Eigentumswohnungsgemeinschaft – auch für Beschlüsse bezüglich des Kostenverteilungsschlüssel. Mit der Gleichbehandlung ist aber nicht gemeint, dass einmal gefasste Beschlüsse auch für künftige gleich gelagerte Fälle gelten muss. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 30.03.2023 (Aktenzeichen 2-13 S 15/22).


Hier können Sie das Orignalurteil einsehen


klage wegen nicht eingehaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz

Grund für das Verfahren war die Klage eines Wohnungseigentümers, der gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung klagte. In dem Beschluss ging es um die Kosten für den Ersatz von Dachflächenfenstern in der Wohnung des Klägers. Man beschloss, dass die Kosten der Wohnungseigentümer tragen müsse.  Der Wohnungseigentümer verlangte jedoch, dass hier der Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigt werden müsse. Der Beschluss müsse so abgefasst werden, dass auch in Zukunft die jeweiligen Wohnungseigentümer die Kosten übernehmen, zu deren Wohnung die Fenster gehören.

klage hat keinen erfolg

Vor dem zuständigen Amtsgericht konnte sich der Kläger jedoch nicht durchsetzen. Das Gericht sah keinen Grund, den Gleichbehandlungsgrundsatz im Beschluss zu spezifizieren. Der Kläger legte  Berufung beim Landgericht Frankfurt/Main ein. Doch auch hier hatte er mit seiner Klage keinen Erfolg.

landgericht über den gleichbehandlungsgrundsatz

Das Landgericht bestätigte zunächst, dass für jeden Beschluss über die Kostenverteilung nach einem Gleichbehandlungsgrundsatz verfahren werden müsse. Dies bedeute aber nicht, dass im Beschluss festgelegt werden müsse, dass in künftigen Fällen ebenso verfahren müsse, wie im aktuellen Fall. Dies würde dazu führen, dass die Gemeinschaft keinen individuell angepassten Verteilungsschlüssel beschließen könne. Diese Einschränkung würde jedoch im klaren Widerspruch zum Gesetzeswortlaut und zur Zielsetzung des Gesetzgebers stehen.

Sollte in Zukunft bei gleich gelagerten Fällen ein anderer Verteilungsschlüssel beschlossen werden, habe der Kläger die Möglichkeit, diesen neuen Beschluss wegen Verletzung der Gleichbehandlung anzufechten.


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