20. September 2023 von Hartmut Fischer
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Mülltonnen: Haftung, wenn nicht sofort zurückgestellt wurde?

Mülltonnen: Haftung, wenn nicht sofort zurückgestellt wurde?

© Eni Angraini / vecteecy

20. September 2023 / Hartmut Fischer

Normalerweise gilt allgemein das Verursacherprinzip – nur beim Müll in Mietwohnungen ist es anders: die Mieter verursachen den Abfall, aber für die Beseitigung ist der Vermieter in letzter Konsequenz verantwortlich. Das Landgericht Darmstadt musste sich deshalb in einem Urteil vom 23.6.2023 mit der Frage befassen, wann der Vermieter dafür sorgen muss, dass die Mülltonnen nach der Leerung wieder von der Straße entfernt werden (Aktenzeichen 19a O 23/23).

mülltonne beschädigt pkW

Grund des Verfahrens war eine Schadensersatzklage eines Fahrzeug-Eigentümers, der von einem Hauseigentümer Schadenersatz in Höhe von knapp 9000 € verlangte. Der Fahrzeug-Eigentümer monierte, dass sein Auto durch eine noch an der Straße stehenden Mülltonne, die zum Haus des Beklagten gehörte, beschädigt wurde.

Mülltonne stand über 5 Stunden an der Strasse

Die Tonne sei vom herrschenden starken Wind um ca. 15:00 Uhr gegen sein Fahrzeug geweht worden. Da die Leerung bereits um 09:00 Uhr erfolgte, ging der Kläger davon aus, dass die Mülltonne zu lange ungesichert an der Straßenkante stand.

verkehrssicherungspflicht nicht verletzt

Der Kläger konnte sich jedoch vor dem Landgericht Darmstadt nicht durchsetzen. Dort entschied man, dass er keinen Anspruch auf Schadenersatz habe. Der Vermieter habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass der Vermieter grundsätzlich dafür sorgen muss, dass die Mülltonnen standsicher zur Abholung bereitgestellt werden. Nach der Leerung liege jedoch die Verantwortung für das sichere Abstellen der Mülltonnen beim Entsorgungsunternehmen.

sofortige Entfernung nur bei nachweisbareen Unwettern  denkbar

Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Beklagte die Mülltonnen nicht sofort nach der Leerung von der Straße entfernen musste. Dies könne im Laufe des Tages, an dem die Leerung stattfand, erfolgen. Eine Ausnahme stelle ein Unwetter dar, bei dem zu befürchten ist, dass die Mülltonnen Schäden anrichten könnten. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass bei der Beschädigung seines Fahrzeuges ein entsprechendes Unwetter stattfand.


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