10. November 2023 von Hartmut Fischer
Teilen

WEG: Klage auf Zustimmung zum Verkauf von Wohneigentum

WEG: Klage auf Zustimmung zum Verkauf von Wohneigentum

© nitpicker / Shutterstock

10. November 2023 / Hartmut Fischer

In vielen Teilungserklärungen wird die Zustimmung des Verwalters vorgeschrieben, wenn Wohneigentum verkauft werden soll. Beabsichtigt man diese Zustimmung gerichtlich durchzusetzen, muss dies auf Basis des aktuellen Rechts geschehen. Die Klage muss sich dann gegen die Wohneigentümergemeinschaft richten und nicht gegen den Verwalter. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 21.07.2023 (Aktenzeichen V ZR 90/22).


Hier könnnen Sie das Originalurteil nachlesen.


Verwalter verweigert Zustimmung zum verkauf

Ausgelöst hatte das Verfahren ein Wohnungseigentümer, der sein Wohnungseigentum verkaufte und den Verwalter um seine Zustimmung ersuchte, da dies in der Teilungserklärung vorgeschrieben war. Der Verwalter weigerte sich jedoch, dem Verkauf zuzustimmen. Daraufhin verklagte der Wohnungseigentümer den Verwalter der Wohneigentümergemeinschaft.

gerichte einig: Verwalter der falsche beklagte

Doch der Wohnungseigentümer hatte keinen Erfolg. Das zuständige Amtsgericht wies die Klage ab. Er ging daraufhin in Berufung vor das Landgericht Lüneburg. Doch auch dort konnte er sich nicht durchsetzen. Das Landgericht stellte unter anderem fest, dass die Klage gegen den Verwalter nicht der aktuellen Rechtslage entspreche, der Verwalter könne nicht verklagt werden sonder nur die Wohneigentümergemeinschaft. Hiergegen richtete sich die Revision des Wohnungseigentümers vor dem Bundesgerichtshof.

Wohneigentumsmodernisierungsgesetz entscheidet

Doch der BGH gab dem Landgericht recht. Die Richter verwiesen auf das seit dem 01.12.2020 geltende Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz. Dessen Regelungen gelten auch für Teilungserklärungen, die vor dem 01.12.2020 beschlossen wurden. Daraus ergibt sich keine Klagemöglichkeit gegen den Verwalter, sondern nur gegen die Wohneigentümergemeinschaft.

verwalter lediglich organ der wohneigentümergemeinschaft

Nach der aktuellen Rechtslage wird der Verwalter als Organ der Wohneigentümergemeinschaft eingestuft. Seine Aufgabe besteht darin, die Entscheidungen der Gemeinschaft umzusetzen. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums liege im Außen- und auch im Innenverhältnis bei der Wohnungseigentümergemeinschaft. Im vorliegenden Fall musste sich deshalb die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.


das könnte sie auch interessieren:

WEG: Aufzugkosten und Regelung der Teilungserklärung
Wohngebäudeversicherung der Wohneigentümergemeinschaft
Jahresabrechnung der WEG bei ungültiger Kostenverteilung


 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.