Urteil vom 09.09.2011, VII R 75/10
Kein stromsteuerrechtliches Herstellerprivileg für die Produktion von Energieerzeugnissen – Unbeachtlichkeit des EEG bei der Auslegung des StromStG
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Leitsätze
Der für den Betrieb einer einem Blockheizkraftwerk vorgeschalteten Biogasanlage eingesetzte Strom wird nicht zur Stromerzeugung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, sondern für die Herstellung eines Energieerzeugnisses entnommen, so dass für diese Strommengen die Gewährung des stromsteuerrechtlichen Herstellerprivilegs nicht in Betracht kommt.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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