
Beschluss vom 10.7.2019, XI R 47/17
Abfindungsklausel und Eindeutigkeitsgebot
Leitsätze
Pensionszusagen sind auch nach Einfügung des sog. Eindeutigkeitsgebots (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG) anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Lässt sich eine Abfindungsklausel dahin auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende sog. Sterbetafel trotz fehlender ausdrücklicher Benennung eindeutig bestimmt ist, ist die Pensionsrückstellung steuerrechtlich anzuerkennen.
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.02.2017 – 1 K 68/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Das angefochtene Urteil wird dahingehend berichtigt, dass Klägerin die … oHG als Rechtsnachfolgerin der … GmbH ist.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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