Bogen rund

Buchführung ab 2016

Erhöhung der Umsatz- und Gewinngrenze


Gute Nachrichten für Gewerbetreibende: Ab 2016 sind sie erst viel später verpflichtet, eine Bilanz aufzustellen. Davon profitieren können sie sogar bereits ein Jahr früher!

Grenzen bis 2015

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber gestellt. Das Ergebnis ist der Gewinn oder der Verlust. Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte können derzeit ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, wenn

  • der Jahresumsatz nicht höher ist als 500.000 Euro und
  • der Jahresgewinn nicht höher ist als 50.000 Euro im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr.

Buchführungspflicht ab 2016

Nun regelt das Gesetz mit dem schönen Namen “Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)”, dass die genannten Grenzen für die Berechtigung zur Einnahmen-Überschussrechnung angehoben werden.

Ab dem 01.01.2016 steigen die Grenzen wie folgt:

  • der Jahresumsatz nicht höher ist als 600.000 Euro und
  • der Jahresgewinn nicht höher ist als 60.000 Euro im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr.

Bis zu diesen Grenzen sind Einzelkaufleute künftig von der Buchführungspflicht befreit – darüber hinaus müssen sie Bücher führen.

Bereits ab 2015 profitieren!

Von dieser Erleichterung können Sie bereits im Jahre 2015 profitieren! Eine Übergangsregelung sieht vor, dass Sie vom Finanzamt keine Mitteilung über die Aufforderung zur Buchführungspflicht erhalten, wenn ab Veröffentlichung des “Bürokratieentlastungsgesetzes” im Jahre 2015 nach bisherigem Recht eine Buchführungspflicht bestehen würde, nicht jedoch nach neuem Recht.

Heißt auf gut Deutsch: wenn die Umsatzgrenze von 500.000 Euro, nicht aber von 600.000 Euro überschritten wird. Oder wenn in 2015 die Gewinngrenze von 50.000 Euro, nicht aber von 60.000 Euro überschritten wird. Somit ist der neue Grenzwert faktisch bereits für das Jahr 2015 anwendbar.

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Manche sind jedoch immer buchführungspflichtig

Stets zur Buchführung verpflichtet sind – unabhängig von einer Umsatz- oder Gewinngrenze – Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches Die Buchführungspflicht gilt auch für das Steuerrecht.

Diese Regelung betrifft :

  • Kaufleute, die ein Handelsgewerbe betreiben, und
  • Unternehmer, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.

Demgegenüber sind Freiberufler, z. B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Künstler usw., grundsätzlich nicht buchführungspflichtig. Sie können also auch bei Überschreiten der Umsatz- oder Gewinngrenze die Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung vornehmen.

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2 Kommentare

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  1. 1
    Erdal

    Meiner Meinung nach sollte die Bilanzierungspflicht-Grenze gem §141 AO nicht: Ich zitiere ” der Jahresumsatz nicht höher ist als 600.000 Euro und der Jahresgewinn nicht höher ist als 60.000 Euro im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr.” heißen sondern oder !!!! In Ihrem Satz machen Sie mit Ihrem Wort “und” verbindlich, dass beide Voraussetzung erfüllt sein müsste. Jedoch §141 AO meint “oder”. Das bedeutet, dass eine von den beiden Bedingungen ausreicht, dass man bilanzieren muss.
    Was meinen Sie dazu?

    Beste Grüße,
    Erdal Yavuz

    • 2
      Michael Schopp

      Sehr geehrter Herr Yavuz,

      § 141 AO schreibt vor, dass Gewinn der Gewinn nicht anders bilanzierungspflichtigen Gewerbetreibenden in Form einer Bilanz zu ermitteln ist, wenn einer der beiden Voraussetzungen erfüllt ist: Wenn der Umsatz höher als 600.000 € ODER der Gewinn höher als 60.000 €.

      Diese Bedingung kann man auch anders (und damit leichter verständlich) ausdrücken: Nur wenn beide Grenzen unterschritten werden, darf der Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt werden. Beträgt also der Gewinn bis zu 60.000 € UND der Umsatz bis zu 600.000 €, darf die EÜR genutzt werden.

      Viele Grüße

      Michael Schopp

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