
Down Under
Nur anerkannte Schulen abzugsfähig
Ayers Rock, Koalabären und Great Barrier Reef. Welches Kind träumt nicht von einem längeren Aufenthalt in Australien?
Spendieren Mama und Papa ihrem Nachwuchs einen einjährigen Schulbesuch in Sydney, so können die Kosten nicht als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn die Schule nicht zu den von der Kultusministerkonferenz anerkannten „Deutschen Schulen“ gehört.
20.000 Euro Sonderausgaben
Im konkreten Fall hatten die Eltern Aufwendungen in Höhe von rund 20.000 Euro geltend gemacht, die das Finanzamt nicht anerkannte. Dass die Tochter später das Abitur in Deutschland bestand, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn das Schulgeld könne nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich um „staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen sowie anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschulen“ handele. Zwingende Voraussetzung sei die formale Anerkennung, um Schulgeldzahlungen für nichteuropäische Einrichtungen abziehen zu können.
Nicht alle Schulen sind gleich
Das verletze nicht den Gleichheitsgrundsatz, denn nur hiermit sei gewährleistet, dass die im Ausland befindlichen Schulen die Kriterien der deutschen schulischen Anforderungen erfüllten. Das Argument der Eltern, ihnen sei es unbenommen, an welcher Schule sie die Ausbildung ihres Kindes vornehmen lassen, zog nicht.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 5 K 1010/10
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