
Urteil VI R 25/17
Keine Aufdeckung der stillen Reserven bei freiwilligem Landtausch
Leitsätze
Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern –soweit Wertgleichheit besteht– einkommensteuerrechtlich neutral.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.04.2017 – 4 K 2406/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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