Steueränderungen
Das Wichtigste für Sie im Überblick
Neues Jahr – neues (Steuer)Glück. Auch im Jahr 2020 hält der Fiskus wieder viele Steueränderungen für uns bereit. Damit Sie vor lauter Neuerungen nicht den Überblick verlieren, haben wir für Sie die Wichtigsten recherchiert und zusammengefasst.
Allgemeine Steueränderungen 2020
Grundfreibetrag steigt
Der Grundfreibetrag ist bereits für das Veranlagungsjahr 2019 von ursprünglich 9.000 Euro auf 9.168 Euro gestiegen. Für das Jahr 2020 liegt er nun bei 9.408 Euro. Das bedeutet, dass Einkommen unterhalb dieser Grenze steuerfrei bleiben.
Steuerklassenwechsel bei Ehepaaren
Bisher durften Ehepaare jährlich nur ein Mal ihre Steuerklasse ändern. Für eine zweite Änderung musste eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Ein Ehegatte stirbt
- Die Eheleute trennen sich
- Ein Ehegatte wird arbeitslos bzw. nimmt nach einer Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung auf
Ab 2020 können Sie Ihre Steuerklassen nun auch mehrmals jährlich ohne Begründung wechseln. Dazu stellen Sie einfach einen Antrag beim Finanzamt.
Umsatzsteuer auf eBooks sinkt
Lange Zeit herrschte Unverständnis darüber, warum auf gedruckte Bücher und Zeitschriften 7 Prozent Umsatzsteuer anfallen, auf die elektronischen Versionen jedoch 19 Prozent. Seit dem 18.12.2019 hat sich das nun geändert: Auch auf E-Books und -Zeitschriften muss künftig nur 7 Prozent Umsatzsteuer gezahlt werden.
Steuersenkung für Menstruationsprodukte
Auch bei Menstruationsprodukten wurde die Umsatzsteuer von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Eine Auflistung aller Produkte finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.
Kein Verlustvortrag für das Erststudium
Am 10.01.2020 hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 19.11.2019 bekannt gegeben. Trotz langer Zeit des Hoffens bleibt es jedoch bei der bisherigen Regelung. Verlustvorträge sind demnach auch künftig nur bei einer Zweitausbildung möglich. D. h. dass Sie Kosten einer Erstausbildung nur als Sonderausgaben in demselben Jahr absetzen dürfen, in dem sie Ihnen entstanden sind.
Steueränderungen für Familien
Erhöhung des Kinderfreibetrages
Der sächliche Kinderfreibetrag steigt in diesem Jahr um insgesamt 96 Euro auf 2.586 Euro pro Elternteil. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von insgesamt 1.320 Euro, können Sie ab Januar 2020 insgesamt 3.906 Euro steuerlich geltend machen. Bei Zusammenveranlagung der Elternteile verdoppeln sich die Beträge auf insgesamt 7.812 Euro.
Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen
Sie leisten einem Familienmitglied finanzielle Unterstützung? Dann können Sie sich nun freuen: Ab 2020 können Sie Ihre Unterhaltszahlungen bis maximal 9.408 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Das sind immerhin 240 Euro mehr als im Jahr 2019.
Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder
Zahlen Sie für Ihr Kind die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, können Sie diese jetzt als Sonderausgaben absetzen. Das geht unabhängig davon, ob und wie viel Ihr Kinder selbst verdient. Wichtig ist nur, dass Sie für Ihr Kind noch Anspruch auf Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge haben.
Elternunterhalt: Unterhaltspflicht erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen
Nicht selten werden Kinder für den Unterhalt Ihrer pflegebedürftigen Eltern zur Kasse gebeten. Jetzt sind Kinder nur zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn Ihr jährliches Bruttoeinkommen höher ist als 100.000 Euro.
2020: Steueränderungen für Kapitalanleger
Kein Verlustabzug möglich
Haben Sie durch wertlose Aktien, Optionen oder ausgefallene private Darlehen Verluste erlitten, können Sie diese in Zukunft nicht mehr steuerlich geltend machen. Zu beachten ist dabei, dass hierunter nicht Aktien und Co. fallen, die nach 2020 abgeschlossen wurden, sondern die, die nach 2020 einem Wertverlust unterliegen.
Steueränderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige
Höherer Mindestlohn
Der Mindestlohn wurde erneut angehoben und liegt ab 2020 bei 9,35 Euro pro Stunde, was einer Erhöhung von 0,16 Euro pro Stunde gegenüber dem Vorjahr entspricht. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für geringfügige Beschäftigungen. Haben Sie einen Minijob, bedeutet das, dass Sie für 450 Euro im Monat 48,13 Stunden arbeiten müssen. Bisher waren es 48,97 Stunden.
Mindestvergütung für Azubis
Neben dem Mindestlohn für Arbeitnehmer gibt es ab 2020 auch eine Mindestvergütung für Auszubildende. Im ersten Ausbildungsjahr beträgt diese 515 Euro pro Monat. Im zweiten Jahr soll diese um 18 Prozent, im dritten um 35 Prozent und im vierten Jahr um 40 Prozent steigen. Darüber hinaus wurde auch schon eine Erhöhung der Mindestvergütung bis 2023 festgelegt:
- 2021: 550 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr
- 2022: 585 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr
- 2023: 620 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr
Job-Ticket
Haben Sie ein Job-Ticket, haben Sie bei der monatlichen Versteuerung über die Gehaltsabrechnung nun zwei Möglichkeiten:
- Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihr Jobticket zusätzlich zu Ihrem Gehalt, können Sie es steuerfrei erhalten. Dann müssen Sie in Ihrer persönlichen Steuererklärung den Wert des Jobtickets bei der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit abziehen.
- Sie können das Jobticket durch Ihren Arbeitgeber pauschal mit 25% versteuern lassen. Das kann auch bei einer Gehaltsumwandlung erfolgen. In diesem Fall muss der Wert des Jobtickets nicht bei der Entfernungspauschale abgezogen werden. Es ist auch möglich, dass die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird.
Verpflegungsmehraufwendungen
Sind Sie beruflich unterwegs, können Sie je nach Abwesenheitsdauer bestimmte Pauschalbeträge absetzen. Seit 01.01.2020 wurden diese erhöht:
| Abwesenheitsdauer | Bisheriger Pauschbetrag pro Tag | Pauschbetrag 01.01.2020 pro Tag |
|---|---|---|
| Mehr als 8 Stunden | 12 Euro | 14 Euro |
| Mehr als 24 Stunden | 24 Euro | 28 Euro |
| An- und Abreisetage bei Übernachtung | 12 Euro | 14 Euro |
Weiterbildungen
Haben Sie berufliche Fort- bzw. Weiterbildungen gemacht, die überwiegend in betrieblichen Interesse Ihres Arbeitgebers waren, waren diese auch bisher schon für Sie steuerfrei, wenn Ihr Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Nun gilt das auch für Weiterbildungen, die nicht rein arbeitsplatzbezogen sind, sondern vielmehr der Verbesserung Ihrer Beschäftigungsfähigkeit dienen. Dazu zählen z.B. allgemeine Sprach- oder Computerkurse.
Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber
Arbeitgeberleistungen zur Förderung der Gesundheit waren bisher bis 500 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Nun wurde die Grenze auf 600 Euro pro Jahr erhöht.
Anhebung der Kleinunternehmergrenze
Als Kleinunternehmer können Sie sich entscheiden, Ihren Kunden keine Umsatzsteuer zu berechnen und müssen diese dann auch nicht an das Finanzamt abführen. Bisher lag die Umsatzgrenze, bis zu der man als Kleinunternehmer gilt, bei 17.500 Euro im Vorjahr. Diese wurde nun auf 22.000 Euro angehoben. Im laufenden Jahr dürfen Sie weiterhin nicht über voraussichtlich 50.000 Euro liegen.

