Aktuelle Steueränderungen Title

Steueränderungen

Das ändert sich bei der Steuererklärung in diesem Jahr

Neues Jahr – neues (Steuer)Glück. Jedes Jahr gibt es zahlreiche Steueränderungen. Die wichtigsten Neuerungen haben wir hier zusammengefasst.

Steueränderungen 2024

Damit du auf dem aktuellen Stand bleibst, haben wir die aktuellen sowie die anstehenden Steueränderungen in einer Übersicht zusammengefasst. Die Bundesregierung hat es leider nicht geschafft, alle geplanten Änderungen bis Ende 2023 gesetzlich zu verabschieden. Daher erwarten wir noch rückwirkende Änderungen. Schau wieder vorbei, wir halten dich auch weiterhin über die Entwicklung auf dem Laufenden.

2024: Diese Steueränderungen sind schon eingetreten

Die Regierung hat den Steuertarif bereits angepasst. Dadurch zahlst du weniger Steuern und erhältst monatlich mehr Netto von deinem Brutto. So hoch fällt die Entlastung aus (ohne Kirchensteuer, Kinderfreibetrag und mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 Prozent):  

  • Bei einem Brutto von 2.000 Euro erhältst du nun 1.472 Euro statt 1.457 Euro ausgezahlt –
    • ein Plus von 15 Euro. 
  • Bei einem Brutto von 3.500 Euro erhältst du nun 2.331 Euro statt 2.309 Euro ausgezahlt –
    • ein Plus von 22 Euro.
  • Bei einem Brutto von 5.000 Euro erhältst du nun 3.125 Euro statt 3.094 Euro ausgezahlt –
    • ein Plus von 31 Euro. 
  • Bei einem Brutto von 6.500 Euro erhältst du nun 3.940 Euro statt 3.903 Euro ausgezahlt –

    • ein Plus von 37 Euro. 

Allgemeine Steueränderungen

Grundfreibetrag

Der Betrag, bis zu dem deine Einkünfte steuerfrei bleiben, steigt. So beträgt der Grundfreibetrag ab 1. Januar 2024:

  • 11.604 Euro für Singles,
  • 23.208 Euro für diejenigen, die eine gemeinsame Steuererklärung einreichen.
Kalte Progression & Spitzensteuersatz

Die übrigen Tarifeckwerte steigen um 6,29 Prozent im Vergleich zu 2023. Einzige Ausnahme ist der oberste Tarifeckwert, ab dem der Reichensteuersatz von 45 Prozent fällig wird. Dieser bleibt konstant bei 277.826 Euro.

Außerdem steigt die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag von 17.543 Euro auf 18.130 Euro.

Umsatzsteuersatz im Gastronomiebereich

Der Steuersatz für Speisen in der Gastronomie wurde pandemiebedingt vom 1. Juli 2020 bis Ende 2023 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Seit dem 1. Januar 2024 gilt wieder der Regelsteuersatz für die Umsatzsteuer.

Steueränderungen für Familien

Kinderfreibetrag

Auch der Kinderfreibetrag wurde bereits im Inflationsausgleichsgesetz 2022 fixiert. Seit dem 1. Januar 2024 erhöht sich der Betrag pro Elternteil von 3.012 Euro auf 3.192 Euro.

Unterhaltshöchstbetrag

Der Höchstbetrag von abziehbaren Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen wird angehoben. Er ist an den Grundfreibetrag gekoppelt und beträgt 11.604 Euro.

Steueränderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber

Arbeitnehmer-Sparzulage

Deutlich erhöht wird die Arbeitnehmer-Sparzulage zu den vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitgeber. Die Zulage können erhalten:

  • Alleinstehende bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro (zuvor: 17.900 Euro) und
  • Verheiratete bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 80.000 Euro (zuvor: 35.800 Euro)
Mindestlohn

Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn für Beschäftigte in Deutschland um 41 Cent auf 12,41 Euro pro Stunde. Dadurch ändert sich auch die Minijob-Grenze, die nun bei 538 Euro statt 520 Euro liegt. Die Jahresverdienstgrenze steigt auf 6.456 Euro.

Mitarbeiterbeteiligung

Der Steuerfreibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen am Kapital wird von 1.440 Euro auf 2.000 Euro angehoben. Eine weitere Regelung sieht vor, dass die Besteuerung bis zur Veräußerung der Anteile aufgeschoben wird, wenn der Arbeitgeber bereit ist, die Haftung für die anfallende Lohnsteuer zu übernehmen.

Steueränderungen für Unternehmer, Selbstständige

„Dezemberhilfe 2022“ bleibt steuerfrei

Die als Entlastung für die hohen Gas- und Fernwärmekosten an Verbraucher gezahlte sogenannte „Dezemberhilfe“ 2022 soll doch nicht besteuert werden. Die Regelungen dazu wurden komplett gestrichen.

  • Hinweis: Die hier zusammengefassten Steueränderungen basieren auf dem Inflationsausgleichsgesetz 2022, dem Zukunftsfinanzierungsgesetz und dem Kreditzweitmarktgesetz.

Weitere Steueränderungen in der Planung

Die Liste der Steueränderungen, die 2024 in Kraft treten sollen, war ursprünglich noch wesentlich länger. Allerdings sich konnten Bund und Länder sich über alle Punkte einigen. Deshalb muss über einige Steueränderungen noch verhandelt werden (Wachstumschancengesetz, Stand: Dezember 2023). Die endgültige Entscheidung steht also noch aus.

Zusätzlich tüftelt die Bundesregierung aber an neuen Steueränderungen, die im Laufe des Jahres 2024 verabschiedet werden sollen und rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Wir haben die wichtigsten Änderungen aus dieser umfangreichen Liste für dich zusammengefasst und halten sie aktuell (Stand: 14.3.2024).

Allgemeine Steueränderungen

[Aktuell ist davon nicht mehr die Rede] – Grundfreibetrag

Die Bundesregierung plant derzeit (Stand: Dezember 2023) eine stärkere Anhebung des Freibetrags als ursprünglich vorgesehen. Der Grundfreibetrag wird regelmäßig angepasst. So soll der Grundfreibetrag im Rahmen des Jahressteuergesetzes für 2024 noch weiter angehoben werden:

  • für Singles auf 11.784 Euro,
  • für Verheiratete auf 23.568 Euro.
Private Veräußerungsgeschäfte

Die Regierung plant, die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte deutlich zu erhöhen. So soll diese von 600 Euro auf 1.000 Euro steigen. Das kommt dir zugute, wenn du zum Beispiel in Kryptowährungen investierst: Den Gewinn hieraus musst du erst versteuern, wenn du innerhalb eines Jahres mehr als 1.000 Euro verdient hast. Wer als Ehepaar eine gemeinsame Steuererklärung abgibt, kann in diesem Fall mit dem doppelten Betrag rechnen.

Steueränderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber

[Gestrichen] – Verpflegungspauschalen

Wer sich als Angestellter aus beruflichen Gründen außerhalb seiner Tätigkeitsstätte aufhält, kann Pauschalen für Verpflegung als Werbungskosten absetzen. Alternativ können Arbeitgeber diese Pauschalen lohnsteuerfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen.
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes ist es geplant, die Pauschalen wie folgt zu erhöhen:

  • 16 Euro bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von zu Hause und der ersten Tätigkeitsstätte; bisher 14 Euro.
  • 16 Euro pro Tag für die Anreise- und Abreisetage während mehrtägiger Inlands-Dienstreisen, unabhängig von der Dauer der An- und Abreise; bisher 14 Euro.
  • 32 Euro für Abwesenheiten von mehr als 24 Stunden; bisher 28 Euro.
Pauschale für Berufskraftfahrer

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, soll von bisher 8 Euro auf 9 Euro angehoben werden.

[Gestrichen] – Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)

Ab 2024 sollen Gegenstände, die für den Job gekauft werden und unter 1.000 Euro kosten, vollständig innerhalb eines Jahres absetzbar sein. Bisher lag die Grenze bei 800 Euro (ohne MwSt.). Laptops, PCs, Peripheriegeräte und anderes Computerzubehör können wie bisher unbegrenzt im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden.

Fünftelregelung bei Abfindungen

Aktuell ist es möglich, die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für bestimmte Einkünfte, wie Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, schon bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Diese Praxis wird jedoch geändert. Arbeitnehmer können zukünftig die steuerliche Tarifermäßigung für Entschädigungen nur über die Einkommensteuererklärung berücksichtigen lassen.

Diese Regelung soll erst ab 2025 gelten.

Steueränderungen für Familien

[Aktuell ist davon nicht mehr die Rede] – Kinderfreibetrag

Eine mögliche weitere Anhebung des Kinderfreibetrages für 2024 steht noch im Raum: So soll der Betrag auf 6.612 Euro (für beide Eltern) angehoben werden – ganze 264 Euro über dem ursprünglich für 2024 geplanten Betrag.

Steueränderungen für Rentner und Pensionäre

Die Besteuerung von bestimmten Alterseinkünften soll weniger stark ansteigen. Anpassungen werden bei den gesetzlichen Renten, beim Altersentlastungsbetrag und beim Versorgungsfreibetrag vorgenommen.

Nachgelagerte Besteuerung

Die nachgelagerte Besteuerung bei Renteneinkünften führt dazu, dass der Anteil der steuerpflichtigen Renten mit jedem neuen Rentnerjahrgang stetig ansteigt. Gleichzeitig erhöht sich auch der Teil der Rentenversicherungsbeiträge, die sich während des Berufslebens als Sonderausgaben von der Steuer absetzen lassen.

Ab 2023 soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang jährlich um einen halben Prozentpunkt reduziert werden. Auf diese Weise werden die Renten erst ab dem Renteneintrittsjahrgang 2058 zu 100 Prozent besteuert werden. Die Regelung soll rückwirkend ab 2023 gelten.

Änderung beim Altersentlastungsbetrag

Ab 2023 wird der anzuwendende Prozentsatz nicht mehrjährlich um 0,8 Prozentpunkte, sondern nur noch um 0,4 Prozentpunkte verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab 2023 jährlich um 19 Euro anstatt bisher 38 Euro.
Gültigkeit: rückwirkend ab 2023.

 Änderung beim Versorgungsfreibetrag

Die geplanten Steueränderungen führen zu einer leichten Änderung bei der Berechnung des Versorgungsfreibetrags, insbesondere bei Beamten- un Betriebspensionen. Der Prozentsatz zur Ermittlung des Freibetrags wird nun langsamer gesenkt: Ab dem Jahr 2023 verringert er sich jährlich um 0,4 Prozent anstatt bisher um 0,8 Prozent.

Auch der Höchstbetrag soll ab 2023 jährlich um 30 Euro (statt 60 Euro) und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro (statt 18 Euro) Euro sinken. Die Änderungen sollen rückwirkend ab 2023 gelten.

Steueränderungen für Immobilieneigentümer

[Gestrichen] – Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung

Vermieter aufgepasst: Es soll eine neue Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung eingeführt werden. Wer weniger als 1.000 Euro Einkünfte im Jahr hat, soll darauf keine Steuer mehr zahlen müssen.

Wenn jedoch die Ausgaben rund um das Mietgeschäft die Einnahmen übersteigen, soll es möglich sein, die Besteuerung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beantragen. Vermieter sollen ihre Verluste berücksichtigen können.

Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude

Für Wohngebäude, die zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 gebaut oder gekauft werden, soll eine degressive Abschreibung eingeführt werden. Im Jahr der Fertigstellung können so 6 Prozent der Kosten anteilig abgeschrieben werden. Es bleibt jedoch flexibel: Der Wechsel zur linearen Abschreibung soll jederzeit möglich sein.

[Gestrichen] – Energetische Sanierung

Eine Neuregelung soll es auch für Steuerermäßigungen bei energetischen Maßnahmen an Wohngebäuden geben. Diese Regelung betrifft Maßnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 begonnen und abgeschlossen werden. Die Steuerermäßigung für solche Maßnahmen beträgt:

  • Im Kalenderjahr, in dem die Maßnahme abgeschlossen wird, und im darauffolgenden Kalenderjahr jeweils 10 Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch 14.000 Euro pro Jahr. Zuvor waren es 7 Prozent.
  • Im zweiten Jahr nach Abschluss der Maßnahme können weitere 10 Prozent der Aufwendungen abgesetzt werden, jedoch bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 Euro. Vorher lag der Satz bei 6 Prozent.

Steueränderungen für Selbstständige und Unternehmer

Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern

Kleinunternehmer sollen ab 2023 von der Verpflichtung befreit werden, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben.

Diese Änderungen sollen jedoch nicht für Fälle gemäß § 18 Abs. 4a UStG gelten, wie beispielsweise Gewerbetreibende, die Waren innerhalb der EU erwerben. Die Abgabepflicht bleibt auch bestehen, wenn das Finanzamt die Erklärung einfordert. Diese Regelung soll rückwirkend ab 2023 gelten.

Anhebung der Grenze für die Ist-Besteuerung

Bisher können Unternehmen mit Umsätzen bis 600.000 Euro beantragen, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Besteuerung) und nicht nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Soll-Besteuerung) zu berechnen. Ab 2024 soll diese Umsatzgrenze auf 800.000 Euro angehoben werden.

Höhere Freigrenze für Geschenke

Die Freigrenze für Geschenke an Geschäftspartner wurde erhöht, wodurch höhere Beträge steuerlich absetzbar sind. Liegen die Kosten unter der Freigrenze von 50 Euro netto im Jahr, können sie als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Bisher lag diese Grenze bei 35 Euro im Jahr.

Verbesserung bei der Sonderabschreibung

Unternehmen, die einen Gewinn von maximal 200.000 Euro im Jahr erzielen, dürfen ihre Investitionskosten abschreiben – neben der planmäßigen Jahresabschreibung auch über eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Der maximale Abschreibungssatz soll ab 2024 von derzeit 20 Prozent auf nun 40 Prozent erhöht werden.

[Gestrichen] – Verbesserung bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter

Aktuell können Kosten für bestimmte Anschaffungen sofort vollständig von der Steuer abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 Euro betragen. Ab 2024 soll der Betrag auf 1.000 Euro angehoben werden.

Verbesserung der Verlustverrechnung

[Gestrichen] – Mit dem sogenannten Verlustrücktrag lassen sich Verluste mit den Gewinnen aus den beiden Vorjahren verrechnen. Dadurch sinkt die Steuerlast für die Vorjahre. Der Verlustrücktrag soll von bisher 2 auf 3 Jahre erweitert werden. Die zuletzt temporär erhöhte Betragsgrenze von 10 Millionen bzw. 20 Millionen Euro soll dauerhaft gelten.

Für den Zeitraum 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.

[Gestrichen] – Höherer Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen

Für Betriebsveranstaltungen gilt aktuell ein Steuerfreibetrag von 110 Euro pro Veranstaltung. Ab dem 1. Januar2024 steigt er auf rund 150 Euro.

[Gestrichen] – Klimaschutz wird belohnt

Unternehmen, die in den Klimaschutz investieren, sollen dafür eine Prämie erhalten. So sehen die Details dazu bisher aus:

  • Förderzeitraum: 1. März 2024 bis 31. Dezember 2029. Investitionen müssen in diesem Zeitraum begonnen und idealerweise abgeschlossen sein. Für nach dem 31. Dezember 2029 abgeschlossene Projekte gilt die Prämie nur, wenn vor 2023 Kosten entstanden sind.
  • Höhe der Prämie: 15 Prozent der Bemessungsgrundlage von 200 Millionen Euro.
  • Mindestinvestitionssumme: Förderung für Investitionen über 5.000 Euro je Wirtschaftsgut (früherer Entwurf: 10.000 Euro).
  • Antragsstellung: Mindestens 10.000 Euro Bemessungsgrundlage erforderlich, bis zu 4 Anträge im Förderzeitraum möglich.
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Steueränderungen 2023

Achtung! Es sind derzeit Steueränderungen im Gespräch, die 2024 in Kraft treten sollen und dann teilweise rückwirkend für das Jahr 2023 gelten sollen.

Allgemeine Steueränderungen

Grundfreibetrag steigt

Der Grundfreibetrag wurde im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 angepasst. Im Jahr 2023 beträgt er

  • für Singles auf 10.908 Euro,
  • für Verheiratete auf 21.816 Euro.

Einkommen unterhalb dieses Betrages bleiben steuerfrei. Alles, was über diesem Betrag liegt, unterliegt der Einkommensteuer. 

Kalte Progression & Spitzensteuersatz

Um die kalte Progression zu verhindern, werden die Tarifeckwerte im Einkommensteuertarif angepasst. Dadurch greifen steigende Steuersätze des progressiven Steuertarifs erst bei etwas höherem Einkommen. Es bleibt also mehr Netto vom Brutto. 

  • Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro statt bisher 58.597 Euro.

Steueränderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde bereits rückwirkend für 2022 erhöht. Ab 2023 steigt gibt es zusätzlich ein kleines Plus:

  • Ab dem 1. Januar 2023 erhalten Arbeitnehmer eine Pauschale für die Werbungskosten von 1.230 Euro.

Homeoffice-Pauschale

Wer von zu Hause aus arbeitet, darf dauerhaft mit der Homeoffice-Pauschale rechnen. Diese wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 entfristet und weiter ausgebaut:

  • Ab dem 1. Januar 2023 beträgt die Pauschale 6 Euro pro Tag.
  • Die Zahl der steuerlich begünstigten Homeoffice-Tage steigt von 120 auf 210.

Damit sind ab 2023 maximal 1.260 Euro im Jahr abziehbar. Die Pauschale gilt für alle Tätigkeiten zusammen, eine Verdopplung bei mehreren Jobs ist nicht möglich. Bislang betrug die Pauschale 5 Euro pro Tag – gedeckelt auf 600 Euro im Jahr. Es ist in bestimmten Fällen möglich, die Pendlerpauschale und die Homeoffice-Pauschale für denselben Tag abzusetzen – zum Beispiel für Lehrer und Außendienstler.

Häusliches Arbeitszimmer

Auch beim Arbeitszimmer gibt es wichtige Änderungen. So gilt ab dem 1. Januar 2023:

  • Jahrespauschale von 1.260 Euro: Für alle, die ein Arbeitszimmer zu Hause und keinen Büro-Arbeitsplatz haben. Der Einzelkosten-Nachweis entfällt dadurch.
  • Vollständiger Abzug der Kosten: Für alle, deren Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

Wenn die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bleibt nur die Homeoffice-Pauschale.

Altersvorsorge

Ausgaben für die Altersvorsorge sind ab 2023 vollständig als Sonderausgaben absetzbar. Bislang war dies erst ab 2025 vorgesehen. Damit reagiert der Staat auf die mögliche Doppelbesteuerung von Renten.

Midijobs

Bis zu einem bestimmten Betrag müssen Midijobber nicht die vollen Sozialbeiträge zahlen.

  • Ab dem 1. Januar 2023 steigt die Midijob-Grenze auf 2.000 Euro.

Verbesserte Verlustverrechnung

Die coronabedingt erweiterten Höchstbetragsgrenzen für den steuerlichen Verlustrücktrag können noch für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 genutzt werden. Diese Höchstgrenzen gelten also weiterhin:

  • 10 Millionen bei Abgabe einer getrennten Steuererklärung
  • 20 Millionen bei Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung

Auch wird der Verlustrücktrag ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 dauerhaft von einem auf 2 Jahre erweitert. Künftig kann nur noch insgesamt auf den Verlustrücktrag verzichtet werden – nicht mehr teilweise.

Geplante Änderung, die möglicherweise 2024 rückwirkend in Kraft tritt:
Der Verlustrücktrag soll von bisher 2 auf 3 Jahre erweitert werden. Die Betragsgrenze von 10 Millionen bzw. 20 Millionen Euro soll dauerhaft gelten.

Investitionsabzugsbetrag

Nach dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz gelten für Investitionsabzugsbeträge folgende Steueränderungen:

  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden bis Ende 2023 verlängert.
  • Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr auf 4, 5 oder 6 Jahre verlängert.

Photovoltaik

Auch im Bereich der Photovoltaik gibt es ab 2023 weitreichende Änderungen. So sollen kleine Photovoltaik-Anlagen einkommensteuerfrei betrieben werden können – und zwar rückwirkend ab 2022. Ursprünglich sollte die Regelung erst ab 2023 gelten.

Ab 2023 entfällt die Umsatzsteuer von 19 Prozent für den Kauf und die Installation von Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt und Stromspeichern. Die Anlage muss auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden installiert werden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.

Information zum Thema

Weitere geplante Änderungen die 2024 beschlossen werden sollen und rückwirkend für 2023 in Kraft treten

Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern

Die geplanten Änderungen sollen Kleinunternehmer ab 2023 von der Umsatzsteuer-Jahreserklärung befreien.
Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen, beispielsweise Gewerbetreibende, die Waren innerhalb der EU erwerben. Die Abgabepflicht bleibt auch bestehen, wenn das Finanzamt die Erklärung einfordert.
Gültigkeit: rückwirkend ab 2023.

„Dezemberhilfe 2022“ bleibt steuerfrei

Die sogenannte “Dezemberhilfe” 2022, die Verbraucher bei hohen Gas- und Fernwärmekosten entlastet, soll doch nicht besteuert werden. Die Regelungen dazu sollen komplett gestrichen werden.
Gültigkeit: rückwirkend ab 2023.

Steueränderungen für Familien

Kindergeld

Das Kindergeld wurde zum 01.01.2023 angepasst. Familien erhalten einheitlich:

  • 250 Euro monatlich für jedes Kind.

Kinderfreibetrag

Gleichzeitig wurde auch der Kinderfreibetrag erhöht, ab dem 1. Januar 2023 beträgt er 8.952 Euro (einschließlich BEA) für beide Elternteile zusammen. Ab 2024 soll er erneut angehoben werden auf 9.312 Euro.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Ab dem 1. Januar 2023 steigt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 Euro pro Jahr. Für jedes weitere Kind fließen zusätzlich 240 Euro.

Ausbildungsfreibetrag

Den Ausbildungsfreibetrag erhalten Eltern für volljährige Kinder in Ausbildung, die auswärtig untergebracht sind. Ab dem 1. Januar 2023 wird der Freibetrag von derzeit 924 Euro auf 1.200 Euro erhöht.

Steueränderungen für Rentner

Grundrentenzuschlag

Rentner, die viele Jahre Beiträge gezahlt haben, aber trotzdem nur eine Mini-Rente erhalten, werden entlastet: Der Zuschalg für die Grundrente wird ab dem 1. Januar 2021 rückwirkend steuerfrei gestellt.

Information zum Thema

Geplante Änderungen die 2024 beschlossen werden sollen und rückwirkend für 2023 in Kraft treten

Nachgelagerte Besteuerung

Die nachgelagerte Besteuerung bei Renteneinkünften führt dazu, dass der Anteil der steuerpflichtigen Renten mit jedem neuen Rentnerjahrgang stetig ansteigt. Gleichzeitig erhöht sich auch der Teil der Rentenversicherungsbeiträge, die sich während des Berufslebens als Sonderausgaben von der Steuer absetzen lassen.

Ab 2023 soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang von einem ganzen auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Auf diese Weise werden die Renten erst ab dem Renteneintrittsjahrgang 2058 zu 100 Prozent besteuert.

Änderung beim Altersentlastungsbetrag

Mit der Anpassung wird ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab 2023 um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro.

Änderung beim Versorgungsfreibetrag

Durch die geplanten Steueränderungen wird der Versorgungsfreibetrag, beispielsweise bei Beamtenpensionen, etwas anders berechnet. Der Prozentsatz, der zur Ermittlung des Freibetrags verwendet wird, sinkt nun langsamer: Jährlich verringert er sich ab dem Jahr 2023 um 0,4 Prozent, statt bisher 0,8 Prozent.

Der Höchstbetrag soll ebenfalls ab 2023 jährlich um 30 Euro (statt 60 Euro) und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag jährlich um 9 (statt 18 Euro) Euro sinken. 

Steueränderungen für Anleger

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag für Zins- und Kapitaleinkünfte wird zum 1. Januar 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Ehepaare erhalten den doppelten Betrag von 2.000 Euro statt bisher 1.602 Euro.

Verlustausgleich

Eine weitere Erleichterung für Paare betrifft den Verlustausgleich: Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner können die Gewinne eines Partners mit den Verlusten des anderen verrechnen lassen. Das war bislang nicht möglich.

Steueränderungen für Immobilien-Eigentümer

Abschreibung bei Wohngebäuden

Erhöhung der linearen Abschreibung: Neu gebaute Wohngebäude sollen jetzt schneller abgeschrieben werden können als bisher:

  • Ab dem 1. Januar 2023 wurde die lineare Absetzung für Abnutzung für Wohngebäude, die ab dem 1. Januar 2023 fertiggestellt werden, von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben.
  • Damit werden zukünftig alle neuen Gebäude grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben.

Eine kürzere Nutzungsdauer als vom Gesetz vorgegeben, ist somit nicht mehr möglich. Jedoch ist es möglich, eine kürzere Nutzungsdauer zu wählen, wenn dies bereits im Kalenderjahr 2022 geschehen ist.

Wertermittlung von Immobilien

Änderungen bei der Wertermittlung von Immobilien könnten bei größeren Vermögenswerten zu einer höheren Steuer für Erbschaften oder Schenkungen führen.

Immobilienwerte werden für steuerliche Zwecke möglichst nahe am Verkaufswert veranschlagt. Das könnte zu einer höheren Erbschaftssteuer führen. Denn die Verkaufspreise für Immobilien sind in letzter Zeit drastisch angestiegen – die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer bleiben dagegen unberührt.

Steueränderungen 2022

Steueränderungen 2022 Überblick Infografik

Allgemeine Steueränderungen

Grundfreibetrag rückwirkend erhöht

Für das Steuerjahr 2022 wurde der Grundfreibetrag im Rahmen des Steuerentlastungspakets I noch einmal rückwirkend zum 1. Januar 2022 erhöht. Der Grundfreibetrag liegt für das Steuerjahr 2022  

  • bei 10.347 Euro für Singles und
  • bei 20.694 Euro für Ehepaare

Ursprünglich stiegt der Grundfreibetrag von 9.744 Euro (2021) auf 9.984 Euro. 

Energiepreispauschale

Aufgrund der hohen Energiepreise hat die Regierung Entlastungen beschlossen. Im ersten Schritt erhielten alle aktiv Erwerbstätigen in 2022 eine Energiepreispauschale. Alle anderen wurden zunächst davon ausgeschlossen, wurden allerdings nachträglich mitberücksichtigt. So erhalten den Bonus in Höhe von 300 Euro: Erwerbstätige und Rentner, 200 Euro gab es für Studenten.

Altersvorsorge: höherer Abzug bei Sonderausgaben

Zu den Ausgaben für die Altersvorsorge zählen Beiträge in die gesetzliche Rente, Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen. Diese Beiträge sind jedoch bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzbar. Hier bringen die Steueränderungen 2022 eine Erhöhung der Höchstbeträge:

  • Singles: 25.639 Euro
  • Ehepaare und eingetragene Lebenspartner: 51.278 Euro

Der steuerlich abzugsfähige Anteil vom Höchstbetrag steigt jährlich um jeweils 2 Prozentpunkte. Deshalb kannst du für das Steuerjahr 2022 von den geleisteten Beiträgen bis zu 94 Prozent des Höchstbetrags als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, und zwar:

  • Singles: 24.101 Euro
  • Ehepaare und eingetragene Lebenspartner: 48.202 Euro

Steueränderungen für Immobilien-Eigentümer

Grundsteuer-Reform

Im Jahr 2022 startet die Umsetzung der Grundsteuerreform: Nach und nach werden die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Ab 2025 wird dann die Grundsteuer auf Grundlage dieser neu ermittelten Werte erhoben.

Das hat praktische Konsequenzen für Eigentümer: Zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Januar 2023 muss eine Grundsteuer-Erklärung für alle Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft abgegeben werden.

Steueränderungen für Familien

Mehr Unterhaltsleistungen abziehbar

Unterstützt du deine Familienangehörige finanziell? Unterhaltszahlungen kannst du in der Steuererklärung berücksichtigen – und zwar als außergewöhnliche Belastungen.

Ab dem Steuerjahr 2022 bringen die Steueränderungen einen höheren Steuervorteil: Der Unterhaltshöchstbetrag wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 10.347 Euro angehoben. Damit war er genauso hoch wie der Grundfreibetrag. Bisher betrug der Höchstbetrag 9.984 Euro.

Kinderbonus

Ergänzend zum Kindergeld erhielten Eltern 2022 einen einmaligen Bonus für ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld bestand. Dieser betrug 100 Euro und wurde ab Juli 2022 ausgezahlt.

Steueränderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige

Homeoffice-Pauschale

Die neu eingeführte Homeoffice-Pauschale sollte zunächst für die Jahre 2020 und 2021 gelten, wurde jedoch bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (in späteren Jahren entfristet). Das heißt, auch für das Steuerjahr 2022 kannst du für 120 Tage eine Pauschale von 5 Euro pro Homeoffice-Tag als Werbungskosten abrechnen. Maximal ist die Pauschale jedoch auf 600 Euro im Jahr gedeckelt.

Um in der Steuerklärung 2022 das heimische Arbeitszimmer absetzen zu können, müssen strenge Voraussetzungen der Finanzämter erfüllt sein. Wer diese Hürde nicht nehmen kann, darf die Homeoffice-Pauschale nutzen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, steht vor einem Wahlrecht: Wenn die Homeoffice-Pauschale zu höheren Werbungskosten führt als die tatsächlichen Kosten, kann man sich für die günstigere Variante entscheiden.

Die Pauschale zahlt sich nur bei hohen Werbungskosten aus. Denn sie wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt. Bist du also mit der Homeoffice-Pauschale und deinen übrigen Werbungskosten unter der 1.200-Euro-Grenze, profitierst du leider nicht von der Pauschale.

Entfernungspauschale

Die Fahrtstrecke zur Arbeit kannst du mit 0,30 Euro je Kilometer abrechnen. Ab dem 21. Kilometer bekommst du eine höhere Pendlerpauschale:

  • Für das Jahr 2021: 0,35 Euro je Entfernungskilometer
  • Ab dem Jahr 2022: 0,38 Euro je Entfernungskilometer

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Das Finanzamt berücksichtigt einen bestimmten Betrag automatisch als Werbungskosten. Nachweise sind dafür nicht erforderlich. Rückwirkend zum 1. Januar 2022 steigt dieser sogenannte Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf 1.200 Euro.

Höhere Freigrenze für Sachbezüge

Arbeitnehmer können zum üblichen Gehalt auch Extras erhalten – sogenannte Sachbezüge. Bis zu einem bestimmten Wert müssen diese auch nicht versteuert werden. Wichtig ist, dass die Sachbezüge zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden.

  • Ab dem Steuerjahr 2022 erhöht sich die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von aktuell 40 Euro auf 50 Euro.

Diese Grenze gilt übrigens für jeden Monatswert. Sie kann nicht auf das gesamte Jahr hochgerechnet werden. Wird der Betrag von 50 Euro also nicht ganz ausgeschöpft, kann der Rest nicht auf einen anderen Monat übertragen werden.

Kurzarbeit 

Folgende Steueränderung gelten für das Jahr 2022: 

  • Steuerfreie Zuschüsse vom Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld werden um 6 Monate verlängert.  

Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden. 

Pflegekräfte 

Mit dem zusätzlichen steuerfreien Corona-Bonus werden bis zum  von 4.500 Euro steuerfrei gestellt. Ausgezahlt wird ab dem 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022.

Verpflegung und Unterkunft

Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten oder Unterkunft, müssen diese Leistungen mit einem bestimmten Wert versteuert werden. Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1. Januar 2022 auf 270 Euro angehoben. Für verbilligt oder kostenfrei gewährte Mahlzeiten und Unterkunft gelten ab 2022 pro Kalendertag folgende Werte:

  • Frühstück: 1,87 Euro
  • Mittag- oder Abendessen: 3,57 Euro
  • Sachbezugswert 2022 für Unterkunft oder Miete: 241 Euro im Monat

Mindestlohn

Zum 1. Januar 2022 wurde im Rahmen der Steueränderungen auch der Mindestlohn in mehreren Schritten erhöht:

Zeitpunkt der ErhöhungMindestlohn
1.1.20229,82 €
1.7.202210,45 €

Arbeitgeber sollten unbedingt auf die monatlichen Arbeitsstunden von Minijobbern achten. Der höhere Mindestlohn kann dazu führen, dass Grenzbetrag von 450 Euro überschritten wird.

Minijob

Steueränderungen 2022 bringen auch für Arbeitgeber von Minijobbern neue Pflichten:
  • Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber von Minijobbern (auch: 450-Euro-Job, geringfügige Beschäftigung) der Minijob-Zentrale melden, wie ihr Mitarbeiter im Minijob krankenversichert ist.
  • Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber neben der Steuernummer auch die Steuer-ID von Minijobbern der Minijobzentrale melden. Die Daten werden über das elektronische Meldeverfahren übermittelt.

Wichtig: Die Regelung gilt nicht für Arbeitgeber, die einen Minijobber im Privathaushalt beschäftigen.

Investitionsabzugsbetrag

Planen kleine und mittlere Unternehmen neue Anschaffungen, dürfen sie mit dem Investitionsabzugsbetrag bereits vorher einen Teil der Kosten in der Gewinnermittlung abziehen. Der Zeitraum, in dem die Anschaffung dann tatsächlich durchgeführt werden muss, beträgt 3 Jahre. Viele, die wegen der Pandemie nicht planmäßig investieren konnten, müssten deshalb mit negativen steuerlichen Folgen wie Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung rechnen.

Um diese abzufedern, wurde die Frist für Investitionen, die 2020 auslaufen, bereits bis Ende 2021 ausgedehnt. Diese Frist wird nun um ein weiteres Jahr verlängert. Läuft also die 3-jährige oder die bereits verlängerte 4-jährige Investitionsfrist im Jahr 2021 aus, können Unternehmen die Investition auch noch im Jahr 2022 nachholen. So endet bei Bildung des Abzugsbetrages im Jahr 2017 oder 2018 die Investitionsfrist erst am 31. Dezember 2022.

Umsatzsteuersatz in der Gastronomie

Die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen bleiben bis 31. Dezember 2022 auf 7 Prozent gesenkt. Die Regelung gilt nur für Speisen, Getränke sind ausgenommen.

Steueränderungen und Corona

Auch für das Jahr 2022 gab es im Steuerrecht viele Änderungen, Anpassungen oder Ausnahmeregelungen, um die Folgen der Pandemie möglichst abzumildern. Einen Überblick dazu findest du unter Corona & Steuern.

Steueränderungen 2021

Steueränderungen 2021 Überblick

Allgemeine Steueränderungen 2021

Grundfreibetrag steigt

Zu den Steueränderungen 2021 gehört unter anderem der Grundfreibetrag. Mit der Steuererklärung 2021 beträgt der Grundfreibetrag

  • für Singles: 9.744 Euro,
  • für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner: 19.488 Euro.

Einkommen unterhalb dieses Betrages bleiben steuerfrei. Das bedeutet, dass du darauf keine Einkommensteuer zahlst.

Solidaritätszuschlag entfällt (fast)

Endlich fällt der Soli weg! Zumindest für rund 90 Prozent der Steuerzahler. Denn die Einkommensgrenze, ab der Soli erhoben wird, wird stark angehoben. Zusätzlich werden weitere 6,5 Prozent der Besserverdienenden steuerlich entlastet. Nur Spitzenverdiener müssen weiterhin den vollen Soli in Höhe von 5,5 Prozent ihrer Einkommensteuer zahlen.

Wie viel Soli man spart? Dies kannst du mit dem Rechner des Bundesfinanzministeriums ausrechnen.

Behindertenpauschbetrag & Fahrtkostenpauschale werden anghoben

Gute Nachrichten bringt auch die nächste Steueränderung: Die bisher geltenden Behinderten-Pauschbeträge wurden verdoppelt. Sie decken alle allgemeinen Kosten ab, die im Zusammenhang mit der Behinderung entstanden sind. Damit mindern die Pauschbeträge jährlich die Steuer, und zwar abhängig vom jeweiligen Grad der Behinderung (GdB).

Neu: Hinzugekommen ist die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro. Diese erhalten Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und Merkzeichen „G“.

Besonderheit hier:

Menschen mit Merkzeichen „aG“, Merkzeichen „Bl“ oder „H“ können ganze 4.500 Euro geltend machen.

Wichtig: Die Pauschale wird anstelle der bisher tatsächlich ermittelten Fahrtkosten berücksichtigt.

Grad der Behinderung (GdB)Pauschbetrag/Jahr bis 2020Pauschbetrag/Jahr ab 2021
20-384 €
zwischen 25 und 30310 €620 €
zwischen 35 und 40430 €860 €
zwischen 45 und 50570 €1.140 €
zwischen 55 und 60720 €1.440 €
zwischen 65 und 70890 €1.780 €
zwischen 75 und 801.060 €2.120 €
zwischen 85 und 901.230 €2.460 €
zwischen 95 und 1001.420 €2.840 €
Blinde oder hilflose Personen*3.700 €7.400 €
* Merkmal „Bl“ oder „hilflos“ ist im Schwerbehindertenausweis eingetragen

Höherer Pflegepauschbetrag

Auch beim Pflegepauschbetrag gibt es mehr Unterstützung: Wer eine Person mit dem Pflegegrad 4 oder 5 pflegt, erhält statt 924 Euro nun ganze 1.800 Euro.

Zudem wurde ein Pflegepauschbetrag für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 Euro) und 3 (1.100 Euro) eingeführt. Es ist keine Voraussetzung mehr, dass die zu pflegende Person hilflos ist.

Wichtig: Die Pflege muss unentgeltlich und häuslich erfolgen.

Übungsleiterfreibetrag & Ehrenamtspauschale

Gute Nachrichten für Ehrenamtliche: Die Ehrenamtspauschale steigt von 720 Euro auf 840 Euro. Bis zu diesem Betrag bleiben die Einnahmen aus der Tätigkeit im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.

Wichtig: Die ehrenamtliche Tätigkeit musst du nebenberuflich ausüben.

Noch besser bei Übungsleitern: Hier bleiben ab 2021 ganze 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

Vereinfachter Spendennachweis

Der vereinfachte Spendennachweis gilt bis zu einem Betrag von 300 Euro, statt bisher 200 Euro. Als Zuwendungsbestätigung genügt dem Finanzamt ein einfacher Beleg über die Zahlung, zum Beispiel ein Kontoauszug. Eine spezielle Spendenquittung wird nicht benötigt.

Verjährung bei Steuerhinterziehung verlängert

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. In besonders schweren Fällen verjähren die Straftaten nun erst nach 15 Jahren, statt bisher nach 10 Jahren. Diese Änderung zielt auf den Cum-Ex-Skandal ab. Mit diesem schwer durchschaubaren Dividendenkarussell wurden Milliarden verdient – jedoch am Fiskus vorbei. Ohne die Ausweitung der Verjährungsfrist kämen die Täter eventuell straffrei davon.

Steueränderungen für Familien

Kindergeld & Kinderfreibetrag

Das Kindergeld wird ab 2021 um 15 Euro erhöht:

  • 219 Euro monatlich jeweils für das 1. und 2. Kind
  • 225 Euro monatlich für das 3. Kind
  • 250 Euro monatlich ab dem 4. Kind

Damit steigt auch der Kinderfreibetrag. Bis zu diesem können Eltern pro Kind im Jahr steuerfrei verdienen. Für das Jahr 2021 beträgt er je Elternteil 2.730 Euro. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro, kannst du insgesamt 4.194 Euro in der Steuererklärung abrechnen.

Geben Eltern eine gemeinsame Steuererklärung ab, erhöht sich der Betrag auf ganze 8.388 Euro. Wichtig: Du kannst entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nutzen. Welches der beiden für dich günstiger ist, prüft das Finanzamt automatisch.

Höherer Unterhaltshöchstbetrag

Du greifst einem Familienangehörigen finanziell unter die Arme? Ab 2021 kannst du Unterhaltszahlungen von bis zu 9.744 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Für jeden vollen Monat, in dem du keinen Unterhalt gezahlt hast, mindert sich der Betrag um 1/12.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt

Alleinerziehende profitieren von der staatlichen Unterstützung: Der erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.008 Euro war bisher befristet und galt als Unterstützung für Alleinerziehende in der Corona-Pandemie. Diese Befristung wird nun aufgehoben – und gilt somit auch nach dem Jahr 2022. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro.

Steueränderungen für Vermieter

Ortsübliche Vergleichsmiete: 66-Prozent-Grenze wird gesenkt

Vermietung an Angehörige? Werden Immobilien an Familie oder Freunde vermietet, wird oftmals eine geringere Miete verlangt. Doch was gut gemeint ist, kann schnell zu einer Steuerfalle führen. Denn: Vermietest du zu günstig, kannst du Werbungskosten nicht mehr in voller Höhe absetzen.

Bisher galt hier die 66-Prozent-Grenze

Wer mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt, kann seine Werbungskosten voll absetzen. Werden jedoch weniger verlangt, müssen die Werbungskosten anteilig gekürzt werden.

Ab dem Jahr 2021 wird diese Grenze herabgesetzt. Wer jetzt mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt, kann noch voll vom Werbungskostenabzug profitieren. Damit soll vor allem die Möglichkeit geschaffen werden, auch in Zeiten von steigenden Mieten für einen fairen Mietpreis steuerlich nicht benachteiligt zu werden.

Aber Achtung: Für Mieten zwischen 50 und 66 Prozent verlangt das Finanzamt dann aber eine Ertragsprognose. Nur wenn diese positiv ausfällt, steht dem vollen Werbungskostenabzug nichts mehr im Weg.

Steueränderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige

Arbeiten von zu Hause

Sie gehört wohl zu den wichtigsten Steueränderungen 2021: die Homeoffice-Pauschale. Bisher galten strenge Voraussetzungen für alle, die ihr heimisches  Arbeitszimmer absetzen wollten. Waren diese nicht erfüllt, ging man in der Regel leer aus. Doch nun wurde die Homeoffice-Pauschale eingeführt. Dadurch können auch diejenigen Kosten für das Arbeiten von zu Hause absetzen, die die bisherigen Voraussetzungen für das Arbeitszimmer nicht erfüllen.

  • Pro Homeoffice-Tag können 5 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden – maximal jedoch 600 Euro im Jahr.

Der Haken: Wer nur geringe Werbungskosten hat, läuft hier leider ins Leere. Denn die Homeoffice-Pauschale wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro gewährt. Liegst du also mit der Homeoffice-Pauschale und deinen übrigen Werbungskosten unter der 1.000-Euro-Grenze, profitierst du leider nicht von der neuen Pauschale.

Anhebung der Entfernungspauschale

Auch Berufspendler dürfen sich ab Januar 2021 freuen. Denn: Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Pendlerpauschale von 0,35 Euro statt bisher 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Die ersten 20 Kilometer werden weiterhin mit 0,30 Euro abgesetzt. Die Erhöhung ist jedoch nicht endgültig: Ab 2027 gilt wieder die bisherige Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer – auch ab dem 21. Kilometer.

Das Gute daran: Die neue Entfernungspauschale ist auch für Familienheimfahrten möglich. Wohnst du unter der Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in einer Zweitwohnung, darfst du für die Fahrt nach Hause ebenfalls ab dem 21. Kilometer die höhere Pauschale ansetzen.

Prämie für Geringverdiener

Geringverdiener, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, wurden im Zeitraum von 2021 bis 2026 ebenfalls unterstützt. Und zwar mit der neuen Mobilitätsprämie für Geringverdiener. Diese beträgt ungefähr 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale.

Der Vorteil: Die Prämie wird direkt aufs Konto ausbezahlt! Allerdings musst du sie mit einem amtlichen Vordruck beim Finanzamt beantragen. Die Prämie wird für die Jahre 2021 bis 2026 gewährt.

Mindestlohn 2021

Die Steueränderungen 2021 umfassen auch den Mindestlohn. Zum 01.01.2021 steigt auch der Mindestlohn und soll bis 2022 insgesamt 10,45 Euro betragen. Die Erhöhung erfolgt in mehreren Schritten:

Zeitpunkt der ErhöhungMindestlohn
1.1.20219,50 €
1.7.20219,60 €
1.1.20229,82 €
1.7.202210,45 €

Arbeitgeber sollten unbedingt die monatlichen Arbeitsstunden von Minijobbern überprüfen. Durch den Mindestlohn kann es ansonsten passieren, dass die 450-Euro-Grenze überschritten wird.

Steueränderungen und Corona

Die Corona-Krise stellte nich nur unseren Alltag auf den Kopf. Auch im Steuerrecht gab es zahlreiche Änderungen, Anpassungen oder Ausnahmeregelungen, um die Folgen der Pandemie möglichst gering zu halten. Welche genau das sind, findest du unter Corona & Steuern.

Steueränderungen 2020

Steuerklassenwechsel bei Ehepaaren

Zu einer der wichtigsten Steueränderungen 2020 gehört die Anpassung des Steuerklassenwechsels. Bisher durften Ehepaare jährlich nur ein Mal ihre Steuerklasse ändern. Für eine zweite Änderung musste eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Ein Ehepartner stirbt
  • Ehepaar trennt sich
  • Ein Ehepartner wird arbeitslos bzw. nimmt nach einer Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung auf

Ab 2020 kannst du deine Steuerklassen nun auch mehrmals jährlich ohne Begründung wechseln. Dazu stellst du einfach einen Antrag beim Finanzamt.

Umsatzsteuer auf E-Books sinkt

Lange Zeit herrschte Unverständnis darüber, warum auf gedruckte Bücher und Zeitschriften 7 Prozent Umsatzsteuer anfallen, auf die elektronischen Versionen jedoch 19 Prozent. Seit dem 18. Dezember 2019 hat sich das nun geändert: Auch auf E-Books und -Zeitschriften muss künftig nur 7 Prozent Umsatzsteuer gezahlt werden.

Eine Ausnahme bilden jedoch E-Books und -Zeitschriften mit jugendgefährdenden oder überwiegend werblichen Inhalten. Darauf muss auch weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer gezahlt werden.

Steuersenkung für Menstruationsprodukte

Auch bei Menstruationsprodukten wurde die Umsatzsteuer von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Eine Auflistung aller Produkte findest du auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

Kein Verlustvortrag für das Erststudium

Am 10. Januar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 19. November 2019 bekannt gegeben. Trotz langer Zeit des Hoffens bleibt es bei der bisherigen Regelung: Verlustvorträge sind auch künftig nur bei einer Zweitausbildung möglich. Das bedeutet, dass du Kosten einer Erstausbildung nur als Sonderausgaben in demselben Jahr absetzen darfst, in dem sie dir entstanden sind.

Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder

Zahlst du für dein Kind die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, kannst du diese jetzt als Sonderausgaben absetzen. Das geht unabhängig davon, ob und wie viel deine Kinder selbst verdient. Wichtig ist nur, dass du für dein Kind noch Anspruch auf Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge hast.

Elternunterhalt: Unterhaltspflicht erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen

Oft werden Kinder für den Unterhalt ihrer pflegebedürftigen Eltern zur Kasse gebeten. Jetzt sind Kinder nur zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen höher ist als 100.000 Euro.

Diese Grenze gilt auch für Eltern, die Unterhaltszahlungen an ihre volljährigen pflegebedürftigen Kinder leisten.

Kein Verlustabzug möglich

Hast du durch wertlose Aktien, Optionen oder ausgefallene private Darlehen Verluste erlitten, kannst du diese in Zukunft nicht mehr steuerlich absetzen. Zu beachten ist dabei, dass hierunter nicht Aktien und Co. fallen, die nach 2020 abgeschlossen wurden, sondern die, die nach 2020 einen Wertverlust haben.

Mindestvergütung für Azubis

Grund zur Freude für Auszubildende: Ab 2020 gibt es auch für sie eine Mindestvergütung. Im 1. Ausbildungsjahr beträgt diese 515 Euro pro Monat. Im 2. Jahr soll diese um 18 Prozent, im 3. um 35 Prozent und im 4. Jahr um 40 Prozent steigen. Darüber hinaus wurde auch schon eine Erhöhung der Mindestvergütung bis 2023 festgelegt:

  • 2021: 550 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr
  • 2022: 585 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr
  • 2023: 620 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr

Job-Ticket

Hast du ein Job-Ticket, hast du bei der monatlichen Versteuerung über die Gehaltsabrechnung nun 2 Möglichkeiten:

  • Zahlte dein Arbeitgeber dein Jobticket zusätzlich zu deinem Gehalt, kannst du es steuerfrei erhalten. Dann musst du in deiner persönlichen Einkommensteuererklärung den Wert des Jobtickets bei der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit abziehen.
  • Du kannst das Jobticket durch deinen Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuern lassen. Das geht auch bei einer Gehaltsumwandlung. In diesem Fall muss der Wert des Jobtickets nicht bei der Entfernungspauschale abgezogen werden. Es ist auch möglich, dass die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird.

Verpflegungsmehraufwendungen

Diese Steueränderung 2020 bringt Vorteile auf der Dienstreise. Bist du beruflich unterwegs, kannst du je nach Abwesenheitsdauer bestimmte Pauschalbeträge absetzen. Seit 1. Januar 2020 wurden diese erhöht:

AbwesenheitsdauerBisheriger Pauschbetrag/TagPauschbetrag/Tag ab 1.1.2020
Mehr als 8 Stunden12 €12 €
Mehr als 24 Stunden24 €24 €
An- und Abreisetage bei Übernachtung12 €12 €

Für Berufskraftfahrer, die in ihrer Schlafkabine übernachten, wird ab dem 1. Januar 2020 die Übernachtungspauschale von 8 Euro pro Tag eingeführt, die zusätzlich zum Verpflegungspauschbetrag als Werbungskosten abgesetzt werden können. Das gilt für jeden Tag mit vorhergehender oder nachfolgender Übernachtung in der Schlafkabine.

Weiterbildungen

Hast du berufliche Fort- bzw. Weiterbildungen besucht, die überwiegend in betrieblichen Interesse deines Arbeitgebers waren, waren diese auch bisher schon für dich steuerfrei, wenn dein Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Nun gilt das auch für Weiterbildungen, die nicht rein arbeitsplatzbezogen sind, sondern vielmehr der Verbesserung deiner Beschäftigungsfähigkeit dienen. Dazu zählen zum Beispiel allgemeine Sprach- oder Computerkurse.

Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber

Arbeitgeberleistungen zur Förderung der Gesundheit waren bisher bis 500 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Nun wurde die Grenze auf 600 Euro pro Jahr erhöht.

Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Für Gehaltsumwandlungen gilt der Freibetrag daher nicht.

Anhebung der Kleinunternehmergrenze

Steueränderung für Kleinunternenehmer: Als Kleinunternehmer kannst du dich entscheiden, deinen Kunden keine Umsatzsteuer zu berechnen und musst diese dann auch nicht an das Finanzamt abführen. Bisher lag die Umsatzgrenze, bis zu der man als Kleinunternehmer gilt, bei 17.500 Euro im Vorjahr. Diese wurde nun auf 22.000 Euro angehoben. Im laufenden Jahr darfst du weiterhin nicht über voraussichtlich 50.000 Euro liegen.

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