Aktuelle Steueränderungen Title

Steueränderungen

Das ändert sich bei der Steuererklärung in diesem Jahr

Neues Jahr – neues (Steuer)Glück. Jedes Jahr gibt es zahlreiche Steueränderungen. Die wichtigsten Neuerungen haben wir hier zusammengefasst.

Steueränderungen 2023

Allgemeine Steueränderungen

Grundfreibetrag steigt

Der Grundfreibetrag wurde im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 angepasst. Im Jahr 2023 steigt er

  • für Singles auf 10.908 Euro,
  • für Verheiratete auf 21.816 Euro.

Einkommen unterhalb dieses Betrages bleiben steuerfrei. Auf alles, was über diesem Betrag liegt, fällt Einkommensteuer an.

Kalte Progression & Spitzensteuersatz

Um die kalte Progression zu verhindern, werden Tarifeckwerte im Einkommensteuertarif angepasst. Damit greifen steigende Steuersätze des progressiven Steuertarifs erst bei etwas höherem Einkommen. Es bleibt also mehr Netto vom Brutto. 

  • Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro statt bisher 58.597 Euro.

 

 

Steueränderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde bereits rückwirkend für 2022 erhöht. Ab 2023 steigt gibt es zusätzlich ein kleines Plus:

  • Ab 01.01.2023 erhalten Arbeitnehmer eine Werbungskosten-Pauschale von 1.230 Euro.

Homeoffice-Pauschale

Wer von zu Hause aus arbeitet, darf mit der Homeoffice-Pauschale darf dauerhaft rechnen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde diese nämlich entfristet und weiter ausgebaut:

  • Ab 01.01.2023 beträgt die Pauschale 6 Euro pro Tag.
  • Die Zahl der steuerlich begünstigten Homeoffice-Tage steigt von 120 auf 210.

Damit sind ab 2023 maximal 1.260 Euro im Jahr abziehbar. Sie gilt für alle Tätigkeiten zusammen, bei mehreren Jobs ist also keine Verdoppelung möglich. Bislang betrug die Pauschale 5 Euro pro Tag – gedeckelt auf 600 Euro im Jahr.

Altersvorsorge

Ausgaben für die Altersvorsorge sind ab 2023 vollständig als Sonderausgaben absetzbar. Bislang war dies erst ab 2025 vorgesehen. Damit reagiert der Staat auf die mögliche Doppelbesteuerung von Renten.

 

 

Verbesserte Verlustverrechnung

Die coronabedingt erweiterten Höchstbetragsgrenzen für den steuerlichen Verlustrücktrag können noch für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 genutzt werden. Diese Höchstgrenzen gelten also weiterhin:

  • 10 Millionen bei Abgabe einer getrennten Steuererklärung
  • 20 Millionen bei Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung

Auch wird der Verlustrücktrag ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 dauerhaft von einem auf 2 Jahre erweitert. Zugleich kann künftig nur noch insgesamt auf den Verlustrücktrag verzichtet werden – nicht mehr teilweise.

Investitionsabzugsbetrag

Nach dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz gelten für Investitionsabzugsbeträge folgende Steueränderungen:

  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden bis Ende 2023 verlängert.
  • Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr auf 4, 5 oder 6 Jahre verlängert.

Photovoltaik

Auch im Bereich der Photovoltaik gibt es ab 2023 weitreichende Änderungen. So sollen kleine Photovoltaik-Anlagen steuerfrei betrieben werden können – und zwar rückwirkend ab 2022. Ursprünglich sollte die Regelung ab 2023 gelten.

Ab 2023 entfällt für Kauf und Installation von Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt und Stromspeichern die Umsatzsteuer von 19 Prozent. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für den Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Steueränderungen für Familien

Kindergeld

Das Kindergeld wurde zum 01.01.2023 angepasst. Familien erhalten einheitlich:

  • 250 Euro monatlich für jedes Kind.

Kinderfreibetrag

Gleichzeitig wurde auch der Kinderfreibetrag (einschließlich BEA) erhöht, zum 01.01.2023 beträgt er 8.952 Euro für beide Elternteile zusammen. Ab 2024 soll er erneut angehoben werden auf 9.312 Euro.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Ab 01.01.2023 steigt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 Euro pro Jahr. Für jedes weitere Kind fließen zusätzlich 240 Euro.

Ausbildungsfreibetrag

Den Ausbildungsfreibetrag erhalten Eltern für auswärtig unterbrachte volljährige Kinder in Ausbildung. Ab dem 01.01.2023 steigt der Freibetrag auf 1.200 Euro, von aktuell 924 Euro.

 

 

Steueränderungen für Rentner

Grundrentenzuschlag

Rentner, die viele Jahre Beiträge gezahlt haben, aber trotzdem Mini-Rente erhalten, werden entlastet: Der Zuschalg für die Grundrente wird rückwirkend zum 01.01.2021 steuerfrei gestellt.

Steueränderungen für Anleger

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag für Zins- und Kapitaleinkünfte wird zum 01.01.2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Ehepaare erhalten den doppelten Betrag von 2.000 Euro statt bisher 1.602 Euro.

Weitere Erleichterung für Paare beim Verlustausgleich:

Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner können die Gewinne eines Partners mit den Verlusten des anderen verrechnen lassen. Das war bislang nicht möglich.

 

 

Steueränderungen für Immobilien-Eigentümer

Abschreibung bei Wohngebäuden

Erhöhung der linearen Abschreibung: Neu gebaute Wohngebäude sollen jetzt schneller abgeschrieben werden können als bisher:

  • Ab dem 01.01.2023 wurde die lineare Absetzung für Abnutzung für Wohngebäude, die ab dem 01.01.2023 fertiggestellt werden, von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben.
  • Damit werden zukünftig alle Gebäude grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben.

Eine kürzere Nutzungsdauer als vom Gesetz vorgegeben ist somit nicht mehr möglich. Aber: Wurde eine kürzere Nutzungsdauer bereits im Kalenderjahr 2022 vorgenommen, ist auch weiterhin die kürzere Nutzungsdauer möglich.

Wertermittlung von Immobilien

Änderungen bei der Wertermittlung von Immobilien könnten bei größeren Vermögenswerten zu einer höheren Erbschaft- oder Schenkungsteuer führen.

Immobilienwerte werden für steuerliche Zwecke möglichst nahe am Verkaufswert veranschlagt. Das könnte zu einer höheren Erbschaftssteuer führen. Denn die Verkaufspreise für Immobilien sind in letzter Zeit drastisch angestiegen – Freibeträge bei der Erbschaftssteuer bleiben dagegen unberührt.

! Achtung Eigentümer: Die Frist für die Grundsteuer-Erklärung ist zum 31.01.2023 ausgelaufen. Wer die Unterlagen noch nicht eingereicht hat, sollte das schnellstmöglich nachholen.

 

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Steueränderungen 2022

Steueränderungen 2022 Überblick Infografik

Allgemeine Steueränderungen

Grundfreibetrag rückwirkend erhöht

Für das Steuerjahr 2022 wurde der Grundfreibetrag im Rahmen des Steuerentlastungspakets I noch einmal rückwirkend zum 01.01.2022 erhöht. Der Grundfreibetrag liegt für das Steuerjahr 2022  

  • bei 10.347 Euro für Singles und
  • bei 20.694 Euro für Ehepaare

Ursprünglich stiegt der Grundfreibetrag von 9.744 Euro (2021) auf 9.984 Euro. 

Energiepreispauschale

Aufgrund der hohen Energiepreise hat die Regierung Entlastungen beschlossen. Im ersten Schritt erhielten alle in 2022 aktiv Erwerbstätigen eine Energiepreispauschale. Alle anderen wurden zunächst davon ausgeschlossen, wurden allerdings nachträglich mitberücksichtigt. So erhalten den Bonus in Höhe von 300 Euro: Erwerbstätige, Rentner sowie Studenten.

 

 

Altersvorsorge: höherer Abzug bei Sonderausgaben

Zu den Ausgaben für die Altersvorsorge zählen Beiträge in die gesetzliche Rente, Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen. Diese Beiträge sind jedoch bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzbar. Hier bringen die Steueränderungen 2022 eine Erhöhung der Höchstbeträge:

  • Singles: 25.639 Euro
  • Ehepaare und eingetragene Lebenspartner: 51.278 Euro

Der steuerlich abzugsfähige Anteil vom Höchstbetrag steigt jährlich um jeweils 2 Prozentpunkte. Deshalb kannst du für das Steuerjahr 2022 von den geleisteten Beiträgen bis zu 94 Prozent des Höchstbetrags als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, und zwar:

  • Singles: 24.101 Euro
  • Ehepaare und eingetragene Lebenspartner: 48.202 Euro

Steueränderungen für Immobilien-Eigentümer

Grundsteuer-Reform

Im Jahr 2022 startet die Umsetzung der Grundsteuerreform: Nach und nach werden die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Ab 2025 wird dann die Grundsteuer auf Grundlage dieser neu ermittelten Werte erhoben.

Das hat praktische Konsequenzen für Eigentümer: Zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.01.2023 muss eine Grundsteuer-Erklärung für alle Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft abgegeben werden.

 

 

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Steueränderungen für Familien

Mehr Unterhaltsleistungen abziehbar

Unterstützt du deine Familienangehörige finanziell? Unterhaltszahlungen kannst du in der Steuererklärung berücksichtigen – und zwar als außergewöhnliche Belastungen.

Ab dem Steuerjahr 2022 bringen die Steueränderungen einen höheren Steuervorteil: Der Unterhaltshöchstbetrag wird rückwirkend zum 01.01.2022 auf 10.347 Euro angehoben. Damit ist er genauso hoch wie der Grundfreibetrag. Bisher betrug der Höchstbetrag  9.984 Euro

Kinderbonus

Ergänzend zum Kindergeld erhalten Eltern 2022 einen einmaligen Bonus für ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht. Dieser beträgt 100 Euro und wird ab Juli 2022 ausgezahlt.

Steueränderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige

Homeoffice-Pauschale

Die neu eingeführte Homeoffice-Pauschale sollte zunächst für die Jahre 2020 und 2021 gelten, wurde jedoch bis zum 31.12.2022 verlängert. Das heißt, auch für das Steuerjahr 2022 kannst du für 120 Tage eine Pauschale von 5 Euro pro Homeoffice-Tag als Werbungskosten abrechnen. Maximal ist die Pauschale jedoch auf 600 Euro im Jahr gedeckelt.

Um in der Steuerklärung das heimische Arbeitszimmer absetzen zu können, müssen strenge Voraussetzungen der Finanzämter erfüllt sein. Wer diese Hürde nicht nehmen kann, darf die Homeoffice-Pauschale nutzen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, steht vor einem Wahlrecht: Wenn die Homeoffice-Pauschale zu höheren Werbungskosten führt als die tatsächlichen Kosten, kann man sich für die günstigere Variante entscheiden.

Die Pauschale zahlt sich nur bei hohen Werbungskosten aus. Denn sie wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro gewährt. Bist du also mit der Homeoffice-Pauschale und deinen übrigen Werbungskosten unter der 1.000-Euro-Grenze, profitierst du leider nicht von der Pauschale.

Entfernungspauschale

Die Fahrtstrecke zur Arbeit kannst du mit 0,30 Euro je Kilometer abrechnen. Ab dem 21. Kilometer bekommst du eine höhere Pendlerpauschale:

  • Für das Jahr 2021: 0,35 Euro je Entfernungskilometer
  • Ab dem Jahr 2022: 0,38 Euro je Entfernungskilometer

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Das Finanzamt berücksichtigt den Betrag von 1.200 Euro automatisch als Werbungskosten. Nachweise sind dafür nicht erforderlich. Rückwirkend zum 01.01.2022 steigt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf 1.200 Euro.

Höhere Freigrenze für Sachbezüge

Arbeitnehmer können zum üblichen Gehalt auch Extras erhalten – sogenannte Sachbezüge. Bis zu einem bestimmten Wert müssen diese auch nicht versteuert werden. Wichtig ist, dass die Sachbezüge zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Ab dem Steuerjahr 2022 erhöht sich die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von aktuell 40 Euro auf 50 Euro.

Diese Grenze gilt übrigens für jeden Monatswert. Sie kann nicht auf das gesamte Jahr hochgerechnet werden. Wird der Betrag von 50 Euro also nicht ganz ausgeschöpft, kann der Rest nicht auf einen anderen Monat übertragen werden.

Kurzarbeit 

Folgende Steueränderung gelten für das Jahr 2022: 

  • Steuerfreie Zuschüsse vom Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld werden um 6 Monate verlängert.  

Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.07.2022 enden. 

Pflegekräfte 

Mit dem zusätzlichen steuerfreien Corona-Bonus werden bis zum Betrag von 4.500 Euro steuerfrei gestellt. Ausgezahlt wird ab dem 18.11.2021 bis zum 31.12.2022.

Verpflegung und Unterkunft

Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten oder Unterkunft, müssen diese Leistungen mit einem bestimmten Wert versteuert werden. Der Monatswert für Verpflegung wird ab 01.01.2022 auf 270 Euro angehoben. Für verbilligt oder kostenfrei gewährte Mahlzeiten und Unterkunft gelten ab 2022 pro Kalendertag folgende Werte:

  • Frühstück: 1,87 Euro
  • Mittag- oder Abendessen: 3,57 Euro
  • Sachbezugswert 2022 für Unterkunft oder Miete: 241 Euro im Monat

Mindestlohn

Zum 01.01.2022 wird im Rahmen der Steueränderungen auch der Mindestlohn in mehreren Schritten erhöht:

Zeitpunkt der Erhöhung Mindestlohn
01.01.2022 9,82 €
01.07.2022 10,45 €

 

Arbeitgeber sollten unbedingt auf die monatlichen Arbeitsstunden von Minijobbern achten. Der höhere Mindestlohn kann dazu führen, dass Grenzbetrag von 450 Euro überschritten wird.

Minijob

Steueränderungen 2022 bringen auch für Arbeitgeber von Minijobbern neue Pflichten:
  • Ab dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber von Minijobbern (auch: 450-Euro-Job, geringfügige Beschäftigung) der Minijob-Zentrale melden, wie ihr Mitarbeiter im Minijob krankenversichert ist.
  • Ab dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber neben der Steuernummer auch die Steuer-ID von Minijobbern der Minijobzentrale melden. Die Daten werden über das elektronische Meldeverfahren übermittelt.

Wichtig: Die Regelung gilt nicht für Arbeitgeber, die einen Minijobber im Privathaushalt beschäftigen.

Investitionsabzugsbetrag

Planen kleine und mittlere Unternehmen neue Anschaffungen, dürfen sie mit dem Investitionsabzugsbetrag bereits vorher einen Teil der Kosten in der Gewinnermittlung abziehen. Der Zeitraum, in dem die Anschaffung dann tatsächlich durchgeführt werden muss, beträgt 3 Jahre. Viele, die wegen der Pandemie nicht planmäßig investieren konnten, müssten deshalb mit negativen steuerlichen Folgen wie Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung rechnen.

Um diese abzufedern, wurde die Frist für Investitionen, die 2020 auslaufen, bereits bis Ende 2021 ausgedehnt. Diese Frist wird nun um ein weiteres Jahr verlängert. Läuft also die 3-jährige oder die bereits verlängerte 4-jährige Investitionsfrist im Jahr 2021 aus, können Unternehmen die Investition auch noch im Jahr 2022 nachholen. So endet bei Bildung des Abzugsbetrages im Jahr 2017 oder 2018 die Investitionsfrist erst am 31.12.2022.

Umsatzsteuersatz in der Gastronomie

Die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen bleiben bis 31.12.2022 auf 7 Prozent gesenkt. Die Regelung gilt nur für Speisen, Getränke sind ausgenommen.

Steueränderungen und Corona

Auch für das Jahr 2022 gab es im Steuerrecht viele Änderungen, Anpassungen oder Ausnahmeregelungen, um die Folgen der Pandemie möglichst abzumildern. Einen Überblick dazu findest du unter Corona & Steuern.

Steueränderungen 2021

Steueränderungen 2021 Überblick

Allgemeine Steueränderungen 2021

Grundfreibetrag steigt

Zu den Steueränderungen 2021 gehört unter anderem der Grundfreibetrag. Mit der Steuererklärung 2021 beträgt der Grundfreibetrag

  • für Singles: 9.744 Euro,
  • für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner: 19.488 Euro.

Einkommen unterhalb dieses Betrages bleiben steuerfrei. Das bedeutet, dass du darauf keine Einkommensteuer zahlst.

Solidaritätszuschlag entfällt (fast)

Endlich fällt der Soli weg! Zumindest für rund 90 Prozent der Steuerzahler. Denn die Einkommensgrenze, ab der Soli erhoben wird, wird stark angehoben. Zusätzlich werden weitere 6,5 Prozent der Besserverdienenden steuerlich entlastet. Nur Spitzenverdiener müssen weiterhin den vollen Soli in Höhe von 5,5 Prozent ihrer Einkommensteuer zahlen.

Wie viel Soli man spart? Dies kannst du mit dem Rechner des Bundesfinanzministeriums ausrechnen.

Behindertenpauschbetrag & Fahrtkostenpauschale werden anghoben

Gute Nachrichten bringt auch die nächste Steueränderung: Die bisher geltenden Behinderten-Pauschbeträge wurden verdoppelt. Sie decken alle allgemeinen Kosten ab, die im Zusammenhang mit der Behinderung entstanden sind. Damit mindern die Pauschbeträge jährlich die Steuer, und zwar abhängig vom jeweiligen Grad der Behinderung (GdB).

Neu: Hinzugekommen ist die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro. Diese erhalten Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und Merkzeichen „G“.

Besonderheit hier:

Menschen mit Merkzeichen „aG“, Merkzeichen „Bl“ oder „H“ können ganze 4.500 Euro geltend machen.

Wichtig: Die Pauschale wird anstelle der bisher tatsächlich ermittelten Fahrtkosten berücksichtigt.

Grad der Behinderung (GdB) Pauschbetrag (pro Jahr) einschließlich 2020 Pauschbetrag (pro Jahr) ab 2021
20 384 €
zwischen 25 und 30 Prozent 310 € 620 €
zwischen 35 und 40 Prozent 430 € 860 €
zwischen 45 und 50 Prozent 570 € 1.140 €
zwischen 55 und 60 Prozent 720 € 1.440 €
zwischen 65 und 70 Prozent 890 € 1.780 €
zwischen 75 und 80 Prozent 1.060 € 2.120 €
zwischen 85 und 90 Prozent 1.230 € 2.460 €
zwischen 95 und 100 Prozent 1.420 € 2.840 €
Blinde oder hilflose Behinderte* 3.700 € 7.400 €
* Merkmal „Bl“ oder „hilflos“ ist im Schwerbehindertenausweis eingetragen

Höherer Pflegepauschbetrag

Auch beim Pflegepauschbetrag gibt es mehr Unterstützung: Wer eine Person mit dem Pflegegrad 4 oder 5 pflegt, erhält statt 924 Euro nun ganze 1.800 Euro.

Zudem wurde ein Pflegepauschbetrag für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 Euro) und 3 (1.100 Euro) eingeführt. Es ist keine Voraussetzung mehr, dass die zu pflegende Person hilflos ist.

Wichtig: Die Pflege muss unentgeltlich und häuslich erfolgen.

Übungsleiterfreibetrag & Ehrenamtspauschale

Gute Nachrichten für Ehrenamtliche: Die Ehrenamtspauschale steigt von 720 Euro auf 840 Euro. Bis zu diesem Betrag bleiben die Einnahmen aus der Tätigkeit im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.

Wichtig: Die Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen.

Noch besser bei Übungsleitern: Hier bleiben ab 2021 ganze 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

Vereinfachter Spendennachweis

Der vereinfachte Spendennachweis gilt bis zu einem Betrag von 300 Euro, statt bisher 200 Euro. Als Zuwendungsbestätigung genügt dem Finanzamt ein einfacher Beleg über die Zahlung, zum Beispiel ein Kontoauszug. Eine spezielle Spendenquittung wird nicht benötigt.

Verjährung bei Steuerhinterziehung verlängert

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. In besonders schweren Fällen verjähren die Straftaten nun erst nach 15 Jahren, statt bisher nach 10 Jahren. Diese Änderung zielt auf den Cum-Ex-Skandal ab. Mit diesem schwer durchschaubaren Dividendenkarussell wurden Milliarden verdient – jedoch am Fiskus vorbei. Ohne die Ausweitung der Verjährungsfrist kämen die Täter eventuell straffrei davon.

Steueränderungen für Familien

Kindergeld & Kinderfreibetrag

Das Kindergeld wird ab 2021 um 15 Euro erhöht:

  • 219 Euro monatlich jeweils für das 1. und 2. Kind
  • 225 Euro monatlich für das 3. Kind
  • 250 Euro monatlich ab dem 4. Kind

Damit steigt auch der Kinderfreibetrag. Bis zu diesem können Eltern pro Kind im Jahr steuerfrei verdienen. Für das Jahr 2021 beträgt er je Elternteil 2.730 Euro. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro, kannst du insgesamt 4.194 Euro in der Steuererklärung abrechnen. Geben Eltern eine gemeinsame Steuererklärung ab, erhöht sich der Betrag auf ganze 8.388 Euro. Wichtig: Du kannst entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nutzen. Welches der beiden für dich günstiger ist, prüft das Finanzamt automatisch.

Höherer Unterhaltshöchstbetrag

Du greifst einem Familienangehörigen finanziell unter die Arme? Ab 2021 kannst du Unterhaltszahlungen von bis zu 9.744 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Für jeden vollen Monat, in dem du keinen Unterhalt gezahlt hast, mindert sich der Betrag um 1/12.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt

Alleinerziehende profitieren von der staatlichen Unterstützung: Der erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.008 Euro war bisher befristet und galt als Unterstützung für Alleinerziehende in der Corona-Pandemie. Diese Befristung wird nun aufgehoben – und gilt somit auch nach dem Jahr 2022. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro.

Steueränderungen für Vermieter

Ortsübliche Vergleichsmiete: 66-Prozent-Grenze wird gesenkt

Vermietung an Angehörige? Werden Immobilien an Familie oder Freunde vermietet, wird oftmals eine geringere Miete verlangt. Doch was gut gemeint ist, kann schnell zu einer Steuerfalle führen. Denn: Vermietest du zu günstig, kannst du Werbungskosten nicht mehr in voller Höhe absetzen.

Bisher galt hier die 66-Prozent-Grenze

Wer mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt, kann seine Werbungskosten voll absetzen. Werden jedoch weniger verlangt, müssen die Werbungskosten anteilig gekürzt werden.

Ab dem Jahr 2021 wird diese Grenze herabgesetzt. Wer jetzt mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt, kann noch voll vom Werbungskostenabzug profitieren. Damit soll vor allem die Möglichkeit geschaffen werden, auch in Zeiten von steigenden Mieten für einen fairen Mietpreis steuerlich nicht benachteiligt zu werden.

Aber Achtung: Für Mieten zwischen 50 und 66 Prozent verlangt das Finanzamt dann aber eine Ertragsprognose. Nur wenn diese positiv ausfällt, steht dem vollen Werbungskostenabzug nichts mehr im Weg.

Steueränderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige

Arbeiten von Zuhause

Sie gehört wohl zu den berühmtesten Steueränderungen 2021: die Homeoffice-Pauschale. Bisher galten strenge Voraussetzungen für alle, die ihr heimisches  Arbeitszimmer absetzen wollten. Waren diese nicht erfüllt, ging man in der Regel leer aus. Doch nun wurde die Homeoffice-Pauschale eingeführt. Dadurch können auch diejenigen Kosten für das Arbeiten von Zuhause absetzen, die die bisherigen Voraussetzungen für das Arbeitszimmer nicht erfüllen. Es gilt: Pro Homeoffice-Tag können 5 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden – maximal jedoch 600 Euro im Jahr.

Der Haken: Wer nur geringe Werbungskosten hat, läuft hier leider ins Leere. Denn die Homeoffice-Pauschale wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro gewährt. Liegst du also mit der Homeoffice-Pauschale und deinen übrigen Werbungskosten unter der 1.000-Euro-Grenze, profitierst du leider nicht von der neuen Pauschale.

Anhebung der Entfernungspauschale

Auch Berufspendler dürfen sich ab Januar 2021 freuen. Denn: Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Pendlerpauschale von 0,35 Euro statt bisher 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Die ersten 20 Kilometer werden weiterhin mit 0,30 Euro abgesetzt. Ab 2024 gibt es ab dem 21. Kilometer sogar 0,38 Euro. Die Erhöhung ist jedoch nicht endgültig: Ab 2027 gilt wieder die bisherige Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer – auch ab dem 21. Kilometer.

Das Gute daran: Die neue Entfernungspauschale ist auch für Familienheimfahrten möglich. Wohnst du unter der Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in einer Zweitwohnung, darfst du für die Fahrt nach Hause ebenfalls ab dem 21. Kilometer die höhere Pauschale ansetzen.

Prämie für Geringverdiener

Geringverdiener, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, sollen im Zeitraum von 2021 bis 2026 ebenfalls unterstützt werden. Und zwar mit der neuen Mobilitätsprämie für Geringverdiener. Diese beträgt ungefähr 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale.

Der Vorteil: Die Prämie erhältst du direkt aufs Konto! Aber Achtung: Du musst die Mobilitätsprämie mit einem amtlichen Vordruck beim Finanzamt beantragen. Der Vorteil: Dafür hast du 4 Jahre Zeit. Den Antrag für 2021 kannst du also noch bis zum 31.12.2025 stellen.

Mindestlohn 2021

Die Steueränderungen 2021 umfassen auch den Mindestlohn. Zum 01.01.2021 steigt auch der Mindestlohn und soll bis 2022 insgesamt 10,45 Euro betragen. Die Erhöhung erfolgt in mehreren Schritten:

Zeitpunkt der Erhöhung Mindestlohn
01.01.2021 9,50 €
01.07.2021 9,60 €
01.01.2022 9,82 €
01.07.2022 10,45 €

 

Arbeitgeber sollten unbedingt die monatlichen Arbeitsstunden von Minijobbern überprüfen. Durch den Mindestlohn kann es ansonsten passieren, dass die 450-Euro-Grenze überschritten wird.

Steueränderungen und Corona

Die Corona-Krise stellte nich nur unseren Alltag auf den Kopf. Auch im Steuerrecht gab es zahlreiche Änderungen, Anpassungen oder Ausnahmeregelungen, um die Folgen der Pandemie möglichst gering zu halten. Welche genau das sind, findest du unter Corona & Steuern.

 

Steueränderungen 2020

Steueränderungen 2020 Übersicht Infografik

Steuerklassenwechsel bei Ehepaaren

Zu einer der wichtigsten Steueränderungen 2020 gehört die Anpassung des Steuerklassenwechsels. Bisher durften Ehepaare jährlich nur ein Mal ihre Steuerklasse ändern. Für eine zweite Änderung musste eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Ein Ehepartner stirbt
  • Ehepaar trennt sich
  • Ein Ehepartner wird arbeitslos bzw. nimmt nach einer Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung auf

Ab 2020 kannst du deine Steuerklassen nun auch mehrmals jährlich ohne Begründung wechseln. Dazu stellst du einfach einen Antrag beim Finanzamt.

Umsatzsteuer auf E-Books sinkt

Lange Zeit herrschte Unverständnis darüber, warum auf gedruckte Bücher und Zeitschriften 7 Prozent Umsatzsteuer anfallen, auf die elektronischen Versionen jedoch 19 Prozent. Seit dem 18.12.2019 hat sich das nun geändert: Auch auf E-Books und -Zeitschriften muss künftig nur 7 Prozent Umsatzsteuer gezahlt werden.

Eine Ausnahme bilden jedoch E-Books und -Zeitschriften mit jugendgefährdenden oder überwiegend werblichen Inhalten. Darauf muss auch weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer gezahlt werden.

Steuersenkung für Menstruationsprodukte

Auch bei Menstruationsprodukten wurde die Umsatzsteuer von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Eine Auflistung aller Produkte findest du auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

Kein Verlustvortrag für das Erststudium

Am 10.01.2020 hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 19.11.2019 bekannt gegeben. Trotz langer Zeit des Hoffens bleibt es jedoch bei der bisherigen Regelung. Verlustvorträge sind demnach auch künftig nur bei einer Zweitausbildung möglich. Das bedeutet, dass du Kosten einer Erstausbildung nur als Sonderausgaben in demselben Jahr absetzen darfst, in dem sie dir entstanden sind.

Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder

Zahlst du für dein Kind die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, kannst du diese jetzt als Sonderausgaben absetzen. Das geht unabhängig davon, ob und wie viel deine Kinder selbst verdient. Wichtig ist nur, dass du für dein Kind noch Anspruch auf Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge hast.

Elternunterhalt: Unterhaltspflicht erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen

Nicht selten werden Kinder für den Unterhalt ihrer pflegebedürftigen Eltern zur Kasse gebeten. Jetzt sind Kinder nur zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen höher ist als 100.000 Euro.

Diese Grenze gilt auch für Eltern, die Unterhaltszahlungen an ihre volljährigen pflegebedürftigen Kinder leisten.

Kein Verlustabzug möglich

Hast du durch wertlose Aktien, Optionen oder ausgefallene private Darlehen Verluste erlitten, kannst du diese in Zukunft nicht mehr steuerlich geltend machen. Zu beachten ist dabei, dass hierunter nicht Aktien und Co. fallen, die nach 2020 abgeschlossen wurden, sondern die, die nach 2020 einen Wertverlust haben.

Mindestvergütung für Azubis

Die nächste Steueränderung bringt auch Grund zur Freude für Auszubildende: Ab 2020 gibt es auch für sie eine Mindestvergütung. Im 1. Ausbildungsjahr beträgt diese 515 Euro pro Monat. Im 2. Jahr soll diese um 18 Prozent, im 3. um 35 Prozent und im 4. Jahr um 40 Prozent steigen. Darüber hinaus wurde auch schon eine Erhöhung der Mindestvergütung bis 2023 festgelegt:

  • 2021: 550 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr
  • 2022: 585 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr
  • 2023: 620 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr

Job-Ticket

Hast du ein Job-Ticket, hast du bei der monatlichen Versteuerung über die Gehaltsabrechnung nun 2 Möglichkeiten:

  • Zahlt dein Arbeitgeber dein Jobticket zusätzlich zu deinem Gehalt, kannst du es steuerfrei erhalten. Dann musst du in deiner persönlichen Einkommensteuererklärung den Wert des Jobtickets bei der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit abziehen.
  • Du kannst das Jobticket durch deinen Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuern lassen. Das geht auch bei einer Gehaltsumwandlung. In diesem Fall muss der Wert des Jobtickets nicht bei der Entfernungspauschale abgezogen werden. Es ist auch möglich, dass die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird.

Verpflegungsmehraufwendungen

Diese Steueränderung 2020 bringt Vorteile auf der Diesntreise. Bist du beruflich unterwegs, kannst du je nach Abwesenheitsdauer bestimmte Pauschalbeträge absetzen. Seit 01.01.2020 wurden diese erhöht:

Abwesenheitsdauer Bisheriger Pauschbetrag pro Tag Pauschbetrag 01.01.2020 pro Tag
Mehr als 8 Stunden 12 € 14 €
Mehr als 24 Stunden 24 € 28 €
An- und Abreisetage bei Übernachtung 12 € 14 €

 

Für Berufskraftfahrer, die in ihrer Schlafkabine übernachten, wird ab dem 01.01.2020 die Übernachtungspauschale von 8 Euro pro Tag eingeführt, die zusätzlich zum Verpflegungspauschbetrag als Werbungskosten abgesetzt werden können. Das gilt für jeden Tag mit vorhergehender oder nachfolgender Übernachtung in der Schlafkabine.

Weiterbildungen

Hast du berufliche Fort- bzw. Weiterbildungen besucht, die überwiegend in betrieblichen Interesse deines Arbeitgebers waren, waren diese auch bisher schon für dich steuerfrei, wenn dein Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Nun gilt das auch für Weiterbildungen, die nicht rein arbeitsplatzbezogen sind, sondern vielmehr der Verbesserung deiner Beschäftigungsfähigkeit dienen. Dazu zählen zum Beispiel allgemeine Sprach- oder Computerkurse.

Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber

Arbeitgeberleistungen zur Förderung der Gesundheit waren bisher bis 500 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Nun wurde die Grenze auf 600 Euro pro Jahr erhöht.

Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Für Gehaltsumwandlungen gilt der Freibetrag daher nicht.

Anhebung der Kleinunternehmergrenze

Steueränderung für Kleinunternenehmer: Als Kleinunternehmer kannst du dich entscheiden, deinen Kunden keine Umsatzsteuer zu berechnen und musst diese dann auch nicht an das Finanzamt abführen. Bisher lag die Umsatzgrenze, bis zu der man als Kleinunternehmer gilt, bei 17.500 Euro im Vorjahr. Diese wurde nun auf 22.000 Euro angehoben. Im laufenden Jahr darfst du weiterhin nicht über voraussichtlich 50.000 Euro liegen.

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